Entscheidung
IX ZR 158/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 158/08 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.684,09 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Kläger ihr Recht zum Widerspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 876 ZPO und da- mit auch ihre Klagebefugnis gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt haben. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs ist im Zwangsversteigerungs- verfahren zum Widerspruch gegen den Verteilungsplan berechtigt, wenn sein 2 - 3 - Anspruch den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten verpflichtet, den auf dessen Recht entfallenden Erlösanteil dem Widersprechenden zu überlassen (BGH, Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 85/80, WM 1981, 693, 694 f; v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 338; ebenso schon Stei- ner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl. [1976] § 115 ZVG Anm. 7; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl. [1937], § 115 Rn. 5). Hauptanwen- dungsfall eines solchen schuldrechtlichen Anspruchs, der die Verwirklichung des dinglichen Rechts hindert, ist der Anspruch auf Rückgewähr einer nicht va- lutierten Grundschuld (BGHZ 108, 237, 247 f; 158, 159, 164; BGH, Urt. v. 20. März 1981 aaO; v. 20. Dezember 2001 aaO; Stöber, ZVG 19. Aufl. § 115 Anm. 3.4.b; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. § 115 Rn. 10; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 114 Rn. 52 f, § 115 Rn. 18). Gerade eines sol- chen Anspruchs berühmen sich die Kläger im Streitfall gegenüber der Beklag- ten. 2. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus denen die Beschwerde das Recht der W. GmbH zur Revalutierung der Grundschuld ableitet, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Die Beschwerde zitiert selbst die Passagen im tatbestandlichen Teil des Beru- fungsurteils, in dem sowohl die Verpflichtung der W. GmbH gegen- über der Beklagten zur Revalutierung als auch die Belastungsvollmacht gemäß § 11 des Kaufvertrages vom 29. August 2000 erwähnt sind. Ob das Berufungs- gericht aus diesen Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Dass die Vorinstanz gar stillschweigend den Rechtssatz hat aufstellen wollen, die Revalutierung einer Grundschuld durch einen mit dem Eigentümer nicht identischen Schuldner habe keinen Ein- 3 - 4 - fluss auf den auf die Grundschuld gerichteten Rückgewähranspruch, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. 3. Zu der Auslegung des Kaufvertrages vom 29. August 2000 werden von der Beschwerde Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht darge- legt. Die Auslegung der vom Kläger zu 2 im Verteilungstermin erhobenen Wi- derspruchserklärung hat über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung und erfor- dert daher die Zulassung der Revision nicht. 4 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.03.2007 - 8 O 671/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 7 U 69/07 -