Entscheidung
AnwSt (B) 1/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/10 vom 6. Juli 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tra- gen. Gründe: I. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwalts- kammer B. hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Ver- pflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Mai 2010 die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revisi- 1 - 3 - on im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge. II. 2 Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungs- rüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision be- darf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat 3 - 4 - angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanzen: Anwaltsgericht Bremen, Entscheidung vom 16.03.2009 - AG II 10/08 - AGH Bremen, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 AGH 3/09 -