Entscheidung
AnwZ (B) 59/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/09 vom 6. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Kosten des erledigten Verfahrens werden gegeneinander auf- gehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin verzichtete im Jahr 2005 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin. Ihren im Jahr 2007 gestellten Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2007 nach § 7 Abs. 5 BRAO ab. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antrag- stellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie- sen. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde einge- legt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat die Antragsgegnerin angekündigt, der Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Zugleich hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich auf eine Kostenaufhebung verständigt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 1 - 3 - hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dabei die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Kostenvereinbarung bestätigt. II. 2 Die Parteien haben im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Wieder- zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren über den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2007 in der Hauptsa- che übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG, § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskos- ten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Grundsätz- lich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigen- den Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfä- higen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenauf- hebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemes- sen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. De- zember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, Tz. 17; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 58 "außergerichtlicher Vergleich"). Der Senat folgt der Einschätzung der Parteien, dass die mit einer Kostenaufhebung verbundenen Rechtsfolgen, nämlich hälftige Tragung der Verfahrenskosten (§ 92 Abs. 1 3 - 4 - Satz 2 ZPO) und unterbleibende Erstattung außergerichtlicher Auslagen, vorlie- gend billigem Ermessen entsprechen. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 17.04.2009 - AGH 11/07 (I/6) -