Entscheidung
VI ZB 30/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/08 vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2010 durch den Vorsit- zenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Der Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro- zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 U 9/08 - aufgehoben. Der Beklagten zu 2 wird für das Berufungsverfahren Prozesskos- tenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. R. bewilligt. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte zu 2 als Fahrerin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 23. November 2006 in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 und dem Kläger Unfallmanipulation vorgeworfen. Der Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 hat sich vor dem Landgericht nicht für die Beklagte zu 2 bestellt, vielmehr ist die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 als 1 - 3 - Streithelferin beigetreten und ihr Prozessbevollmächtigter hat auf diesem Wege auch für diese Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat die Beklagte zu 2 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts gestellt und gegen die Inanspruch- nahme durch den Kläger - anders als die Beklagte zu 1 - eingewandt, dass das Unfallereignis zwar nicht manipuliert, die im Prozess geltend gemachten Schä- den jedoch durch den Unfall nicht verursacht worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen, eine Vielzahl von Beweisanzeichen begründeten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation; außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorbeschädigt gewesen sei. Auf die Beru- fung des Klägers hat sich für die Beklagte zu 1 deren Prozessbevollmächtigter gemeldet und sowohl für die von ihm vertretene Partei als auch zugleich im Wege der Nebenintervention für die Beklagte zu 2 Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat sich für die Beklagte zu 2 Rechtsanwalt H. H. R. gemeldet, ebenfalls Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt und einen Prozesskostenhilfean- trag für seine Partei gestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat der Klä- ger die Berufung zurückgenommen. 2 Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil angesichts der "streitgenössischen Nebenintervention" durch die anwaltlich ver- tretene Beklagte zu 1 dem Interesse der Beklagten zu 2 an der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hinreichend Genüge getan sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, für die sie ebenfalls Prozesskos- tenhilfe beantragt. 3 - 4 - II. 4 Wie der erkennende Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren der Antrag- stellerin gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ab- lehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs entschieden hat (Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - z.V.b.), handelt ein Versicherungs- nehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklag- ten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versi- cherungsbetrugs verteidigen will, nicht mutwillig im Sinne von § 144 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen An- walt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klage- abweisung beantragt hat. Hierauf wird verwiesen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 U 9/08 -