Entscheidung
IX ZA 12/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/10 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. März 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Se- nats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl bei- geordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, na- mentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 1 - 3 - - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 39 IK 38/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2010 - 85 T 99/09 -