Entscheidung
VII ZR 201/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 201/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Angebots zum Nachtrag 0 sei gemäß § 147 Abs. 2 BGB deshalb verspätet, weil eine Annahme nach etwa zwei Jahren unter regelmäßigen Umständen nicht mehr habe erwartet werden können, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2007 - 3 O 2651/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.09.2008 - 6 U 1978/07 -