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Entscheidung

II ZR 172/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 172/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; der schon im ersten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Kläger erfolglos als übergangen gerügte Vortrag steht in diametralem Widerspruch zu seiner Stellungnahme in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz (Schreiben vom 5. August 2005, Bl. 697, 706). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 5.000.000,00 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.12.2004 - 12 HKO 57/03 – OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 6 U 120/05 - Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.12.2004 - 12 HKO 57/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 6 U 120/05 -