Entscheidung
4 StR 261/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo- chum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 27. Januar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelgeld- strafe holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeld- strafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (BGH, Beschl. v. 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Mutzbauer Bender