Entscheidung
4 StR 301/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Mutzbauer Bender