Entscheidung
IX ZR 169/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 169/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.402.382,87 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2) liegt nicht vor. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des im Berufungs- rechtszug primär geltend gemachten Steuerschadens abgewiesen hat, ist diese Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Ein Steuerscha- den bestehe nicht, jedenfalls aber sei das entsprechende neue Vorbringen der 2 - 3 - Kläger nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Ist das Ur- teil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulas- sung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zu- lassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 147/05, n.v. Rn. 2; v. 27. März 2008 - IX ZR 33/05, n.v. Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts verletzt nicht das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Beweisauf- nahme zum behaupteten Steuerschaden kam nicht in Betracht, weil die Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Schaden nicht schlüssig begründet hatten. Aus dem in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 ent- haltenen Rechenwerk ergibt sich nicht, dass bei zutreffender Beratung die Ein- kommensteuerschuld für das Jahr 1997 zu vermeiden gewesen wäre. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts kommt es daneben nicht mehr an. 2. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, es fehle hinsichtlich der in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten weiteren Schadenspositionen an einem Gesamtvermögensvergleich, verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügte Sachvortrag be- schränkt sich auf die bloße Rechtsbehauptung, die Schadensberechnung der Kläger beruhe auf einem Gesamtvermögensvergleich, und vermag einen tat- sächlich fehlenden solchen Vergleich nicht zu ersetzen. Die Kläger haben es schon im Ansatz unterlassen, im Einzelnen einen Vergleich zwischen der tat- sächlichen Vermögenslage und derjenigen, die sich ohne den Fehler des steu- erlichen Beraters ergeben hätte, anzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000). Auf die Erwägungen, mit denen die Vor- instanzen eine Beweisaufnahme zu einzelnen Schadenspositionen abgelehnt haben, kommt es mangels eines schlüssigen Vortrags zum Schaden nicht an. 3 - 4 - 3. Auch wegen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan- spruchs hinsichtlich der Beträge aus den Bürgschaften hat das Landgericht, dessen Begründung das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, die Klage- abweisung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Hilfser- wägung des Landgerichts, es sei nicht dargelegt, dass es eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Entscheidung darstelle, die H. GmbH noch im Jahre 2001 in der geschehenen Weise zu unterstützen, berücksichtigt den von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag, die Kläger hätten die Bürgschaften allein deshalb übernommen, um die GmbH am Leben zu erhalten. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Gegenüber dieser Würdigung macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend, sondern setzt ihr nur ihre eigene Würdigung entgegen. 4 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.07.2007 - 12 O 93/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.08.2008 - 14 U 115/07 -