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II ZR 56/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 56/09 Verkündet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51; BGB § 714 a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesell- schaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung hei- len. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig ab- gewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kün- digten den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesell- schaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft un- ter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.: 1 "1. Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesell- schafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Re- serven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige immaterielle Werte bleiben außer Betracht. - 3 - … 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausschei- denden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesell- schafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels ei- nes an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes. 5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jah- resraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach dem Ausscheiden fällig. … 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzu- zahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter von den Verbindlichkeiten freigestellt. …" Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 übersandte die Klägerin den Be- klagten und anderen ausgeschiedenen Mitgliedern eine Auseinandersetzungs- bilanz. Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete Ausei- nandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von 7.566,46 € ergab. Diese Auseinandersetzungsbilanz wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2003 den Beklagten übersandt. Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begründete und zusätzlich vermerk- te, dass sich auch die Beklagten dem Widerspruch anschließen. 2 Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Ge- sellschafterin J. B. , für einen Teilbetrag in Höhe von 1.892,09 € aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der den Beklagten am 2. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesell- schaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemein- 3 - 4 - schaftlich. Das Mahngericht forderte nach Eingang ihres Widerspruchs die Klä- gerin am 14. Oktober 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die Klägerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als un- zulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertre- ten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO). 5 1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern ver- treten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesell- schaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Ge- sellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesell- schaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern nur von der Gesellschafterin J. B. vertreten. Auf dem Mahnbe- scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Ent- scheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftli- 6 - 5 - che Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden. 7 2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen, dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass J. B. irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als gesetzli- che Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Benennung von J. B. als gesetzlicher Vertreterin beruht auf den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begründet. 3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht geneh- migt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Ein- tritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Voll- macht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachge- wiesen. Die Prozessvollmacht, die die vollmachtlose Vertreterin der Gesell- 8 - 6 - schaft oder die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen der Gesellschafter nicht. Goette Reichart Drescher Löffler Born Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.05.2008 - 212 C 113/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 51 S 128/08 -