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Entscheidung

3 StR 193/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 27. November 2009 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge be- merkt der Senat ergänzend: Die Beanstandung, die Zeugen F. und B. seien vereidigt worden, obwohl sie der Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB verdächtig gewesen seien und deshalb ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden habe, hat keinen Erfolg. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung mehr- fach vernommen und zunächst vereidigt, nach ihrer letzten Ver- nehmung jedoch unvereidigt entlassen worden. Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen gilt: Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhand- lung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese bezieht sich grundsätzlich auf die ge- samte bis dahin erstattete Aussage. Denn der Tatrichter kann frü- - 3 - hestens nach dem Abschluss der gesamten Aussage alle diejeni- gen Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermes- sens von Bedeutung sein können; dabei bindet ihn seine frühere Entscheidung über die Vereidigung nicht. Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile einer Aussage in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Selbst dabei ist a- ber zu beachten, dass eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares Ge- samtgeschehen bilden. Ebenso kann ein Eid weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines Tatsa- chenkomplexes beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Ur- teil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 232 mwN). Es besteht auch mit Blick auf die Neufassung der Vereidigungsre- geln durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. De- zember 2008 - 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Beschluss vom 12. März 2009 - 3 StR 568/08, NStZ 2009, 397) kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 59 Rn. 7, § 60 Rn. 26; KK-Senge, 6. Aufl., § 59 Rn. 4; SK-StPO/Rogall § 59 Rn. 11; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 13 f.). Danach sind die Aussagen der Zeugen - der maß- gebenden letzten Entscheidung des Landgerichts entsprechend - insgesamt als uneidlich zu werten. Hiermit in Einklang steht, dass die Strafkammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe bei der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt hat, dass die Zeugen - 4 - unter Eid Angaben gemacht haben. Soweit die Revision versucht, durch die Mitteilung eines Instanzverteidigers darzutun, dass die Aussagen der Zeugen in ihren letzten Vernehmungen lediglich er- gänzenden Charakter gehabt hätten, steht einer entsprechenden Bewertung durch den Senat bereits das revisionsrechtliche Re- konstruktionsverbot entgegen. Im Übrigen wären die Ausführun- gen der Revision nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, der eine Teilvereidigung rechtfertigen könnte; denn Gegenstand des Verfahrens war mit der Tötung des M. K. nur eine Tat. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein Verbot der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO bestanden hat und gegebenenfalls das Urteil des Landgerichts auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift beruht. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer