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Entscheidung

V ZB 179/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 179/09 vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 419,14 €. Gründe: I. Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigen- tümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen. 1 Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund- buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An die- sem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt. 2 - 3 - 3 Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevor- rechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas- sung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Paral- lelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen. 5 Krüger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 201/08 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 31 T 473/09 -