Leitsatz
V ZR 142/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/09 Verkündet am: 23. Juli 2010 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt kein Schmerzens- geld. BGH, Urteil vom 23. Juli 2010 - V ZR 142/09 - LG Saarbrücken AG Lebach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge- richts Saarbrücken vom 3. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie ein Eigenheim in S. (Saarland). Dort sowie in der Umgebung kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen, welche auf den im Auftrag und für Rechnung der Beklagten in der Gegend betriebenen untertägigen Steinkohle- bergbau zurückzuführen sind. Es wurden Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. gemessen. 1 Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzu- ständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsachenin- stanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revi- 2 - 3 - sion verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung der Erschütterungen verpflichtet, weil die da- durch hervorgerufene - unterstellte - wesentliche Beeinträchtigung der Grund- stücksnutzung durch die ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks hervorgerufen worden sei und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen habe verhindert werden können. Deshalb fehle es an einem nach §§ 114 ff. BBergG zu ersetzenden Bergschaden. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass der Kohleabbau auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung und somit nicht widerrechtlich betrieben worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung der behördlichen Vorgaben oder eine Ver- letzung von Verkehrspflichten durch die Beklagte seien von der Klägerin nicht aufgezeigt worden. Auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht, weil gesundheitliche Schäden nicht nach dieser Vorschrift ausgeglichen werden könnten. 3 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.4 1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schmer- zensgeldanspruch nach den Vorschriften über die Bergschadenshaftung 5 - 4 - (§§ 114 ff. BBergG). Es fehlt - entweder, wie das Berufungsgericht meint, nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG oder nach § 114 Abs. 1 BBergG - an einem Berg- schaden. Die Revision nimmt dies hin. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Erschütterungen die Benutzung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks unwesentlich oder wesentlich beeinträch- tigt hätten, denn die Pflicht zur Duldung unwesentlicher Beeinträchtigungen füh- re nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung unterstellt und damit den Anwendungs- bereich der verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eröffnet hat. 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der betroffene Grundstückseigentümer bzw. -nutzer nach dieser Vorschrift kein Schmerzens- geld verlangen kann. 6 a) Anstelle des durch die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Abwehranspruchs erhält der beeinträchtigte Grundstücksei- gentümer bzw. -nutzer gegen den Eigentümer des emittierenden Grundstücks nach Satz 2 der Vorschrift einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsan- spruch in Geld, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grund- stücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die- se Regelung dient dem Interessenausgleich unter Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im nachbarlichen Gemein- schaftsverhältnis (siehe nur Senat, BGHZ 157, 188, 193). Sie findet im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau hervorge- rufen werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Berg- bauberechtigtem Anwendung (Senat, BGHZ 178, 90). 7 - 5 - 8 b) Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch; die Gewährung einer Entschädigung auf seiner Grundlage setzt einen Bezug zu dem beeinträchtigten Grundstück in Form der Eigentums- oder Besitzstörung mit der Folge einer zu duldenden Nutzungsbeeinträchtigung voraus (siehe nur Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, 3788 m. um- fangr. Nachw.). Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch darin, dass die Entschädigung die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll, während der Schadensersatz der Wiederherstellung des Zustands dient, der bestünde, wenn die Einwirkung nicht zu der unzumutbaren Beeinträchtigung geführt hätte (Se- nat, BGHZ 147, 45, 53). Auszugleichen sind somit vermögenswerte Nachteile, die ihre Ursache in der Eigentums- oder Besitzstörung haben. c) Nach diesen Grundsätzen scheidet die Berücksichtigung von Gesund- heitsstörungen bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht, nicht von vornherein aus; Relevanz können sie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des betroffenen Grund- stücks haben, wenn nämlich Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignet sind (Senat, BGHZ 49, 148, 153 f.; Urt. v. 19. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319). Das be- deutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entschädigung in der Form des Schmerzensgeldes für die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf Stimmen in der Litera- tur (Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rdn. 77 und 110; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2. Halbband, § 85 II 5; Gerlach, Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.) beruft, bleibt das erfolglos. Zwar befürworten die genannten Autoren (ebenso Staudinger/Kohler, Einl. zum UmweltHR [2002], Rdn. 120, siehe aber auch Rdn. 219) die Einbe- 9 - 6 - ziehung von Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege der Analogie. Ob dem zu folgen ist, kann indes offen blei- ben, denn sie sprechen sich nicht dafür aus, dass als Folge davon neben der Entschädigung für vermögenswerte Nachteile auch die Zahlung eines Schmer- zensgeldes verlangt werden kann. Lediglich Spindler (Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 253 Rdn. 10) und Däubler (JuS 2002, 625, 626 f.) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Diese Autoren verkennen jedoch, dass der Aus- gleichsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die auf seiner Grundlage zu zahlende Entschädigung im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen kann (Senat, BGHZ 142, 66, 70), kein Schadensersatzanspruch ist (siehe oben unter b)); Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadenser- satzanspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB). Fehlt es - wie hier - daran, ist die Vorschrift in § 253 Abs. 2 BGB auch nicht entsprechend anwendbar (Bamberger/Roth/ Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdn. 77). Auch kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" stützen, denn nach § 14 Satz 2 BImSchG kann unter den dort genannten Vorausset- zungen Schadensersatz verlangt werden. Das ist, wie gesagt, etwas anderes als die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 3. Schließlich verneint das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht einen verschuldensabhängigen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt. Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit verneint, den Angriffen der Revision standhält, kann offen bleiben. Denn wegen der Duldungspflicht der Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlte es an einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten. 10 - 7 - 11 a) Die Verletzung eines nach § 823 BGB geschützten Rechtsguts ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht. Geht es - wie hier - um das Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn, so sind die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 906 ff. BGB in dem davon er- fassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob die von dem einen auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind; diese Be- stimmungen entscheiden deshalb auch darüber, ob eine widerrechtliche delikti- sche Handlung gemäß § 823 BGB vorliegt oder nicht (Senat, BGHZ 90, 255, 257 f.). b) Beurteilungsmaßstab ist hier § 906 BGB. Die Vorschrift regelt die Vor- aussetzungen, unter denen der Grundstückeigentümer oder der Nutzungsbe- rechtigte Einwirkungen i.S.v. Absatz 1 Satz 1 dulden muss. Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich entweder aus § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Er- schütterungen die Benutzung des von ihr bewohnten Grundstücks unwesentlich beeinträchtigt haben, oder aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Beeinträch- tigung zwar wesentlich war, aber durch die ortsübliche Benutzung des emittie- renden Grundstücks herbeigeführt wurde und nicht durch wirtschaftlich zumut- bare Maßnahmen verhindert werden konnte. Von dem Vorliegen dieser Vor- aussetzungen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision bei der Prüfung eines verschuldensunabhängigen Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, sondern nimmt es als für die Klägerin günstig hin. Bei der Erörterung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB rügt die Revi- sion zwar, dass das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Kläge- rin übergangen habe, das der Betriebsplanzulassung zugrunde liegende Sach- verständigengutachten sei erkennbar unrichtig. Das kann für die Frage der Ortsüblichkeit der Benutzung des emittierenden Grundstücks Bedeutung haben, denn die Grundstücksnutzung aufgrund einer fehlerhaften öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist nicht ortsüblich (vgl. zur fehlenden Genehmigung Senat, 12 - 8 - BGHZ 140, 1, 9 f.). Aber dazu bezieht sie sich nur auf den in erster Instanz ge- haltenen Vortrag, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu der Überschreitung der zulässigen Abbaugeschwindig- keit übergangen. Das kann für die Frage Bedeutung haben, ob die wesentliche Beeinträchtigung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks durch wirt- schaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte. Dazu bezieht sich die Klägerin zwar auch auf Vortrag in der Berufungsinstanz; darin fehlt aber ein Beweisantritt. Entgegen der Ansicht der Revision war ein solcher nicht entbehr- lich. Die Klägerin hätte sich - auch ohne Kenntnis der genauen Vorgänge unter Tage - für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Abbau sei mit zu hoher Ge- schwindigkeit vorgenommen worden, auf ein Sachverständigengutachten oder auf die bei der Beklagten vorhandenen Aufzeichnungen über den Abbau beru- fen können. Dem hätte das Berufungsgericht durch Anordnung der Einholung eines Gutachtens (§§ 402 ff. ZPO) oder der Vorlage der Aufzeichnungen durch die Beklagte (§ 142 Abs. 1 ZPO) nachkommen müssen. Da sie das nicht getan hat, musste das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht berücksichtigen. Somit bleibt es dabei, dass die Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erschütte- rungen dulden musste. An einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB fehlte es demnach (vgl. Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl., § 823 Rdn. 32). - 9 - III. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub und Dr. Roth sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Krüger Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 13.11.2007 - 3A C 175/06 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.07.2009 - 13 S 19/09 -