Entscheidung
AnwZ (B) 72/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/09 vom 26. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 26. Juli 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Juni 2010 beim Bundes- gerichtshof eingegangenen Scheiben gegen den ihm am 12. Juni 2010 zuge- stellten Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsge- richtshofs vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, das Ver- fahren fortzusetzen und - unter Abänderung des ergangenen Senatsbeschlus- ses - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2008 über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. 1 - 3 - II. 2 Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbin- dung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhö- rungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der An- tragsteller zuvor gehört worden ist. Auch hat er weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe den An- spruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 19.02.2009 - BayAGH I - 39/08 -