Leitsatz
VI ZB 49/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PflVG § 3 Nr. 1 a.F. a) Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haft- pflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. b) Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach all- gemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.). BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZB 49/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Kostentragung nach Erledigung der Haupt- sache. 1 Am 28. September 2005 füllte der Fahrer eines Tanklastzuges an der E. Tankstelle in G. den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank für Superben- zin und das Superbenzin in den Tank für Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorschäden an Fahrzeugen von Tankstellenkunden. Für den Tankstellenbe- trieb bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für die Schäden der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der Beklagten kraftfahr- zeughaftpflichtversichert. 2 - 3 - 3 Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz der aufgewende- ten rund 65.600 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus übergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der Kla- gesumme für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) gebeten. Das Landgericht und das Oberlan- desgericht (OLGR Hamburg 2008, 895) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG a.F. zu, weil der Schaden nicht "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sei. Die Be- klagte hafte auch nicht aus § 3 PflVG a.F. i.V.m. anderen Haftungsnormen, weil der eingetretene Schaden nicht unter § 10 AKB falle. Er sei nicht "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs "verursacht" worden. Beruhe näm- lich der Schaden allein oder überwiegend auf einer unabhängig von der Funkti- onsfähigkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache, verwirkliche sich keine fahrzeugtypische Gefahr. Zur höchstrichterlichen Klärung sei aber die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist. Allerdings hätte es sie nicht zulassen dürfen, weil die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentschei- dungen nach § 91a ZPO nicht geeignet ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher 6 - 4 - Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es wie hier um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht nach "billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" und erfordert nur eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätz- lich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle für den Aus- gang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - VersR 2004, 1578 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 3. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landge- richt hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kosten des Rechtsstreits aufer- legt, weil ihr etwaige Schadensausgleichsansprüche jedenfalls nicht gegen die Beklagte zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es nicht an. 7 a) Die Klägerin hat weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 67 VVG in den jeweils anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen (künftig: a.F.) gegen die Beklagte. 8 Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mit- schädiger nicht gegeben. Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Schädiger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (BGHZ 177, 141, 144 f. m. zahlr. N.; Schwintowski/Brömmelmeyer/Huber, Praxiskommentar 9 - 5 - zum Versicherungsvertragsrecht § 115 Rn. 26). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem Mitschädiger stehenden Versicherer. 10 b) Auch gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche kann die Klägerin weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht geltend machen. aa) Zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits kam kein Gesamtschuldver- hältnis zustande. Selbst wenn beide Versicherer den Schaden der Geschädig- ten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen hätten, würden sie nicht demselben Gläubiger, sondern jeweils ihren Versicherungsnehmern aufgrund der Versicherungsverträge leisten. Im Übrigen kann dahingestellt blei- ben, ob ein Gesamtschuldverhältnis zwischen zwei Direktansprüchen ausge- setzten Versicherern entsteht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 1, 2 PflVersG Rn. 11; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 37; Lemke, r + s 2009, 45, 56), denn gegen die Betriebshaft- pflichtversicherung ist gesetzlich kein Direktanspruch eingeräumt. 11 bb) Ebenso wenig kam zwischen der Tankstellenbetreiberin und der Be- klagten ein Gesamtschuldverhältnis zustande. Zwar haftet der Kraftfahrzeug- haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 2 PflVG a.F. (§ 115 Abs. 1 VVG 2008) neben dem Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherten gesamtschuldne- risch. Dies gilt aber nicht hinsichtlich außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender weiterer Gesamtschuldner, wie hier der Tankstellenbetreiberin (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, aaO Rn. 4, 10 m.w.N). Ihnen gegenüber fehlt die für eine Gesamtschuld zu fordernde Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (Senat, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - VersR 2007, 198, 199; Schwin- towski/Brömmelmeyer, aaO Rn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 421 Rn. 7). 12 - 6 - 13 cc) Es bestehen auch keine gemäß §§ 412, 401 BGB analog überge- gangenen Ausgleichsansprüche. Zwar kommt zwischen Mitschädigern ein Ge- samtschuldverhältnis zustande, so dass bei Übergang der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auch §§ 412, 401 (analog) BGB anzuwenden sind. Die Versicherungsansprüche des Tanklastzughalters beziehungsweise -fahrers gegen die Beklagte stellen jedoch keine Nebenrechte im Sinne des § 401 BGB (analog) dar, die zusammen mit den Ansprüchen der Geschädigten gegen Halter und Fahrer gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Tankstellenbetreibe- rin und über § 67 VVG a.F. auf die Klägerin hätten übergehen können. Es han- delt sich vielmehr um selbständige Rechte, die zudem nicht aus demselben Schuldverhältnis stammen, da die Versicherungsansprüche in den Versiche- rungsverhältnissen, die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB in einer gesamt- schuldnerischen Verantwortlichkeit für die Schäden wurzeln. Zwar hat der Senat im Urteil vom 28. November 2006 (- VI ZR 136/05 - aaO) einen Übergang gesamtschuldnerischer Verpflichtungen entsprechend § 401 BGB bei einem Schadensausgleichsanspruch eines Versicherers nicht ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt (s. II. 2. b) bb)) ordnet § 3 Nr. 2 PflVG a.F. eine Gesamtschuld zwischen Halter beziehungsweise Fahrer einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits aber nur im Verhält- nis zu den Geschädigten, nicht aber zu außerhalb des Versicherungsverhältnis- 14 - 7 - ses stehenden Mitschädigern an. Jedenfalls dies stünde einem Anspruchsüber- gang nach §§ 412, 401 BGB analog auf Mitschädiger entgegen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 331 O 182/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 15 W 4/08 -