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II ZR 130/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/08 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbe- vollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt auf 60 Millionen Euro festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmäch- tigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Pro- zessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertre- ten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen Euro, insgesamt 60 Millionen Euro. 1 - 3 - 2 1. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Par- teien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Ange- legenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftrag- geber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Ange- legenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tä- tigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tä- tigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der d. GmbH & Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi- der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide je- weils in ihrem Gesellschaftsverhältnis. - 4 - 3 2. Der Gegenstandswert ist für jeden Beschwerdegegner auf 30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Ge- sellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d. GmbH & Co. KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro über- steigt. Goette Reichart Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 - 13 O 17/06 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -