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Leitsatz

4 StR 646/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/09 vom 10. August 2010 in der Rehabilitierungssache des BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StrRehaG § 17a Abs. 4 Satz 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbe- hörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, be- vor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 - Thüringer OLG - - 2 - wegen Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer hier: Vorlagebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2009 - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. August 2010 beschlossen: Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRe- haG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu- ständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige ge- richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt. Gründe: I. Am 23. Juli 2007 beantragte der Betroffene bei dem Landgericht Erfurt die strafrechtliche Rehabilitierung wegen dreier Verurteilungen durch das Kreis- gericht Gotha. Noch vor einer Entscheidung des Landgerichts über den Rehabi- litierungsantrag stellte er am 23. November 2007 beim Landkreis Wesermarsch einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. 1 Mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. September 2008 wurden die Urteile des Kreisgerichts Gotha vom 11. September 1975, vom 3. September 1976 und vom 22. November 1977 gemäß § 12 StrRehaG ganz bzw. teilweise für rechtstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es wurde festge- stellt, dass der Betroffene vom 17. Dezember 1975 bis zum 16. Juni 1976, vom 24. Juli 1976 bis zum 21. Juli 1977 und vom 21. September 1978 bis zum 16. Mai 1979, also für insgesamt etwa zwei Jahre und zwei Monate, zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 2 - 4 - Durch Bescheid vom 22. Oktober 2008 gewährte das verfahrensbeteilig- te Thüringer Landesverwaltungsamt dem Betroffenen die besondere Zuwen- dung für Haftopfer in Höhe von monatlich 250 € ab dem 1. November 2008. Gegen diesen Bescheid stellte der Betroffene am 5. November 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint, die Leistungen nach § 17a StrRehaG seien gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren, wenn die Rehabilitierungsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehe. 3 Das Landgericht Erfurt gab dem Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 30. Juli 2009 statt und entschied, dass die besondere Zuwendung für Haft- opfer bereits ab dem 1. Dezember 2007 zu gewähren sei. Gegen diesen Be- schluss wendet sich das Thüringer Landesverwaltungsamt mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde. 4 II. Das Thüringer Oberlandesgericht möchte die Beschwerde verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Januar 2009 - 1 Ws Reh 45/09 - (OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 3) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. März 2009 - 2 Ws (Reha) 62/08 - gehindert. In diesen Entscheidungen haben beide Ober- landesgerichte - entscheidungstragend - die Auffassung vertreten, dass in Fäl- len, in denen der Antrag auf Zuwendungen nach § 17a StrRehaG gestellt wird, bevor eine Rehabilitierungsentscheidung vorliegt, die Leistungen erst für die Zeit ab dem auf die Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung folgenden Monat zu zahlen sind. 5 Das Thüringer Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 6 - 5 - Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung fol- gender Frage vorgelegt: "Ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zuständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzah- len, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRe- haG vorliegt?" Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschließen: 7 "Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRe- haG ist auch dann ab dem auf die Antragstellung an die zu- ständige Verwaltungsbehörde folgenden Monat auszuzahlen, wenn der Antrag gestellt wird, bevor eine rechtskräftige ge- richtliche Rehabilitierungsentscheidung vorliegt." III. Zwischenzeitlich hat sich das Kammergericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 86/10 Reha - (ZOV 2010, 140) der Meinung des Bran- denburgischen Oberlandesgerichts angeschlossen und entschieden, dass bei vorausgegangener Antragstellung erst ab Rechtskraft der Rehabilitierungsent- scheidung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 17a StrRehaG beste- he. Demgegenüber möchte das Oberlandesgericht Naumburg von seiner bishe- rigen Auffassung abrücken und hat mit Beschluss vom 5. Mai 2010 - 2 Ws Reh 22/10 – die Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung des Brandenburgi- 8 - 6 - schen Oberlandesgerichts ebenfalls dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Verfah- ren 4 StR 254/10). IV. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. Die Vorlegungsfrage betrifft die - hier entscheidungserhebliche - Auslegung der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG zum Beginn der Zuwendungszahlung, mithin eine Rechtsfra- ge, die bereits durch andere Oberlandesgerichte entschieden worden ist. Das Thüringer Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Kammergerichts abzuweichen. 9 V. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus dem Tenor ersicht- lich. 10 1. Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG wird die besondere Zuwendung für Haftopfer monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antrag- stellung folgenden Monat. Damit knüpft die Vorschrift für den Beginn der Zah- lung an die Stellung des für die Gewährung von sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erforderlichen Antrags nach § 16 Abs. 3 StrRehaG an. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur gelten soll, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine rechtskräftige Rehabilitie- rungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG vorliegt, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. 11 2. Die Regelungen der § 3 Abs. 1 StrRehaG und § 16 Abs. 1 StrRehaG gebieten es nicht, in Fällen, in denen der Antrag auf Gewährung einer besonde- 12 - 7 - ren Zuwendung für Haftopfer vor dem Ergehen der Rehabilitierungsentschei- dung gestellt wird, abweichend vom ausdrücklichen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG für den Beginn der Zahlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung abzustellen. a) Anspruch auf Zahlung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer ha- ben gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRe- haG, die eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatli- chen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be- einträchtigt sind. 13 Mit dem Bezug auf die Berechtigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG erfasst das Gesetz den über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verfügenden Personenkreis (vgl. § 25 Abs. 2 StrRehaG) und verweist ansonsten auf die in § 3 Abs. 1 StrRehaG und § 16 StrRehaG allgemein geregelten Wirkungen einer Rehabilitierungsentscheidung (vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbes- serung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfol- gung in der ehemaligen DDR, BT-Drucks. 16/4842, S. 6). Gemäß § 3 Abs. 1 StrRehaG begründet die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 StrRehaG Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Folgeansprüche werden durch § 16 Abs. 1 StrRehaG dahin konkretisiert, dass die Rehabilitierung einen An- spruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile begründet, welche dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu den sozialen Ausgleichsleistungen gehört nach § 16 Abs. 3 StrRehaG u.a. die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG. 14 b) Die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer als soziale Ausgleichsleistung im Sinne des § 16 Abs. 3 StrRehaG setzt eine zu Gunsten 15 - 8 - des Betroffenen ergangene Rehabilitierungsentscheidung voraus. Durch die Entscheidung nach § 12 StrRehaG wird die gegen den Betroffenen ergangene strafrechtliche Entscheidung, von deren Fortgelten das Gesetz in Anknüpfung an die in Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) für Entscheidungen der Gerichte der DDR getroffene Regelung aus- geht, insoweit aufgehoben, als sie im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG mit we- sentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver- einbar ist. Die Rehabilitierungsentscheidung beseitigt die Rechtsgrundlage für die infolge der rechtsstaatswidrigen Entscheidung vollzogene Freiheitsentzie- hung und stellt zugleich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG fest, in wel- chem Umfang der Betroffene zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Damit steht nach der Konzeption des Gesetzes für das weitere Verfahren fest, dass der Betroffene Opfer eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs geworden ist und ihm - vorbehaltlich einer der Entschädigungsbehörde obliegenden Prüfung des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG - soziale Ausgleichsleistun- gen nach § 16 Abs. 1 und 3 StrRehaG zustehen. c) Aus dem Erfordernis einer zu Gunsten des Betroffenen ergangenen Rehabilitierungsentscheidung für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG lässt sich indes nicht ableiten, dass im Falle einer Rehabilitierung eine Zahlung der besonderen Zuwendung für Zeiträume, die nach der Antragstellung aber vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentschei- dung liegen, entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG nicht in Betracht kommt. 16 Materieller Grund für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen ist nicht die Rehabilitierungsentscheidung, sondern die vom Betroffenen erlittene, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung. Wie sich schon aus dem Begriff der sozialen 17 - 9 - Ausgleichsleistungen sowie der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StrRehaG ergibt, dienen die Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG in materieller Hinsicht dem Zweck, für die Nachteile, welche dem Betroffenen durch den erlittenen Frei- heitsentzug entstanden sind, einen Ausgleich zu schaffen. Neben materiellen und gesundheitlichen Schäden sollen insbesondere auch immaterielle Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, BT-Drucks. 12/2820, S. 30). Mit dem durch das Erste Gesetz zur Beseitigung von SED- Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geschaffene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber die Intention, den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwers- ten Betroffenen vorrangig Genugtuung zu geben, ihnen durch vereinfachte Ver- fahren schneller zu ihrem Recht zu verhelfen, sowie ihnen durch eine deutlich verbesserte Entschädigung und durch Versorgungsansprüche einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anzubieten (vgl. Gesetzentwurf der Bundes- regierung, BT-Drucks. 12/1608, S. 2). Das Ausmaß der Nachteile, die der Be- troffene durch einen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu Un- recht erlittenen Freiheitsentzug davon getragen hat, wird durch den Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung nicht beeinflusst. Die auf den zu Unrecht erlit- tenen Freiheitsentzug bezogene Ausgleichsfunktion der Leistungen nach § 16 Abs. 3 StrRehaG, zu denen auch die besondere Zuwendung für Haftopfer ge- hört, schließt es aus, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Rehabilitierungsent- scheidung abweichend vom Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG maß- gebliche Bedeutung für den Beginn der Zahlung dieser Zuwendung beizumes- sen. d) Der Umstand, dass die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer eine Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten des Betroffenen vor- aussetzt, führt nicht dazu, dass ein vor Rechtskraft der Rehabilitierungsent- 18 - 10 - scheidung gestellter Antrag auf Leistung der Zuwendung nach § 17a StrRehaG unzulässig ist (OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 3) oder ins Leere geht (KG aaO.; Brandenburgisches OLG aaO) mit der Folge, dass es an einem wirksamen Antrag als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Zahlung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG fehlte. Für die Unwirksamkeit oder Unzulässig- keit eines vor Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung gestellten Antrags auf Gewährung der Zuwendung gemäß § 17a StrRehaG bieten die Bestimmun- gen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keinen Anhalt. § 17 Abs. 4 Satz 2 StrRehaG normiert für den Antrag auf Kapitalent- schädigung gemäß § 17 StrRehaG lediglich eine an die Rechtskraft der Rehabi- litierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG anknüpfende Ausschlussfrist und ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Entschädigungsantrag vor Rehabili- tierung wirksam gestellt werden kann, unergiebig. Gleiches gilt für die Zustän- digkeitsbestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Diese Regelung, nach welcher für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRe- haG sowie die Prüfung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG die Landesjustizverwaltung zuständig ist, in deren Geschäfts- bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Grundkonzeption des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von einem regelmäßig der Rehabilitierungsentschei- dung nachgelagerten Entschädigungsverfahren ausgegangen ist, vermag aber für sich genommen die Unzulässigkeit oder die Unwirksamkeit eines vor der Rehabilitierung gestellten Antrags auf Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen in Gestalt der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht zu begründen. 19 Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StrRehaG legt es demgegenüber nahe, dass das Gesetz jedenfalls hinsichtlich der Kapitalentschädigung nach § 17 20 - 11 - StrRehaG von der Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages vor der Rehabilitierung ausgeht. Gemäß § 17 Abs. 3 StrRehaG ist der Anspruch auf Kapitalentschädigung ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich. Der festgelegte Stichtag für den frühest möglichen Eintritt der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des An- spruchs auf Kapitalentschädigung bei Vorliegen eines entsprechenden Ent- schädigungsantrags entspricht dem Datum des Inkrafttretens des ersten noch von der Volkskammer der DDR beschlossenen Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBl I S. 1459), mithin einem Zeitpunkt, zu welchem eine rechtskräftige Rehabilitierungsentscheidung noch nicht ergangen sein konnte. Zudem zeigt die Regelung des § 17 Abs. 3 StrRehaG, dass der Anspruch auf Kapitalentschädigung jedenfalls dem Grunde nach - als Voraussetzung einer Übertragbar- und Vererblichkeit - bereits vor Rechtskraft der Rehabilitierungs- entscheidung entsteht (vgl. Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG § 17 Rn. 30 ff.). 3. Die Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG auch in Fällen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer zeitlich nachfolgt, entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 21 Mit dem Zahlungsbeginn ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat will die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG verhindern, dass sich die für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Zeitspanne leistungsmindernd auf den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer auswirkt. Die Absicht, den Betroffenen nicht mit den Folgen der un- einheitlichen Länge der Rehabilitierungsverfahren zu belasten, hat bereits den Gesetzgeber des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes dazu bewogen, für die Übertragbar- und Vererblichkeit des Anspruchs auf Kapitalentschädigung 22 - 12 - in § 17 Abs. 3 StrRehaG nicht - wie ursprünglich vorgesehen - auf den Zeit- punkt der Festsetzung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, sondern auf die Antragstellung abzustellen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschus- ses aaO., S. 31; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2418). Bei einer sozialen Ausgleichs- leistung, die - wie die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRe- haG - einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Betroffenen Rechnung tragen soll und dementsprechend als zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung aus- gestaltet ist (vgl. BT-Drucks. 16/4842, S. 5), kommt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf, dass die Verfahrensdauer unmittelbar auf den Leistungsumfang und damit auf den Ausgleichszweck der Zuwendung durchschlägt, eine beson- dere Bedeutung zu. Entsprechend dem Grundgedanken des § 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG stellt die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung auch in den Fällen, in welchen die Rehabilitierungsentscheidung erst nach dem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für - 13 - Haftopfer ergeht, sicher, dass sich die Dauer des Rehabilitierungsverfahrens, die von vielfältigen Unwägbarkeiten abhängig ist und von dem Betroffenen nicht oder nur in geringem Maße beeinflusst werden kann, nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirkt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender