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Entscheidung

II ZR 24/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 24/10 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe: 1. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite der Bestätigungs- beschlüsse in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 36 O 24/10 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ausgangsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung der später gefassten Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten (§ 244 Satz 1 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Bestä- tigungsbeschluss ist auch zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (§ 251 Abs. 1 Satz 3 AktG). 1 Ein Verfahren zum Bestätigungsbeschluss ist auch vorgreiflich, soweit eine positive Beschlussfeststellungsklage erhoben ist. Ein wirksamer Bestäti- gungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses, sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen positiven Beschlussfest- 2 - 3 - stellungsklage den Boden (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229). 3 2. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten für die Zeit bis zu dem Datum, an dem die Bestätigungsbe- schlüsse rechtskräftig werden, für nichtig zu erklären, hindert die Aussetzung nicht. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Anfechtungsklagen gegen die Bes- tätigungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen sind. Die zeitlich beschränkte Nichtigerklärung nach § 244 Satz 2 AktG setzt voraus, dass die Anfechtung nach § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3. Dass das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - der dem Wortlaut und Sinn von § 244 Satz 1 AktG widersprechenden Auffas- sung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ausgangsverfahren folgend, der Erfolg der gegen die Ausgangsbeschlüsse gerichteten Anfechtungs- und positi- ven Feststellungsklagen sei für das Verfahren über die Bestätigungsbeschlüsse vorgreiflich - das Verfahren über die Anfechtung der ersten Bestätigungsbe- schlüsse (Landgericht Duisburg 24 O 84/08) ausgesetzt hat, hindert die Ausset- zung des Verfahrens über die Anfechtung der Ausgangsbeschlüsse nicht. Das Anfechtungsverfahren über die erste Bestätigung ist für die Anfechtungsklage über eine weitere Bestätigung nicht nach § 244 Satz 1 AktG vorgreiflich. Aller- dings kann der Senat das Revisionsverfahren über die Anfechtung des Aus- gangsbeschlusses nicht auch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landge- richt Duisburg aussetzen, solange dieses seinerseits ausgesetzt ist. Eine Aus- setzung im Hinblick auf ein seinerseits ausgesetztes Verfahren scheidet in der Regel aus, weil auf diese Weise der Fortgang beider Verfahren gehemmt wäre und dem Justizgewährungsanspruch der 4 - 4 - Beteiligten nicht hinreichend Rechnung getragen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IV ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926). Goette Reichart Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 25 O 81/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2010 - I-17 U 6/09 -