Entscheidung
XII ZB 48/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/10 vom 11. August 2010 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. verworfen. Gründe: Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren über einen am 10. September und 17. November 2009 gestellten Vergütungsantrag des Betei- ligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde. 1 Die vom Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Vergütungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der Beteiligte zu 2. ist auch gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberech- tigt. Er kann sich vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG aber nur durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - zur Veröffentlichung 2 - 3 - bestimmt). Eine von einer Behörde - hier vom Bezirksrevisor beim Landgericht - eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, deshalb erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Rich- teramt verfügt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Befähi- gung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umständen ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Hahne Wagenitz Vézina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 03.12.2009 - XVII 268/00 - LG Zwickau, Entscheidung vom 07.01.2010 - 9 T 366/09 -