Entscheidung
4 StR 228/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2010 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 1. Dezember 2009 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten W. erhobe- nen Rüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO: Der Senat braucht auf die - zulässig erhobene - Rüge, das Tatgericht habe bei der getroffenen Verständigung gegen die Hinweispflichten in § 257c Abs. 5 StPO verstoßen, nicht näher einzugehen. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Verstoß. Die Strafkammer hat die Urteilsab- sprache, insbesondere die hierbei angekündigte Strafobergrenze von vier Jah- ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob Fälle denkbar sind, in denen - wie die Revision meint – sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hin- weise auf die „Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns“ dazu veranlasst sieht, eine "streitige" Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier kei- ner Entscheidung (vgl. § 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeu- tung Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurtei- lenden Einzelfall sind keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten W. - 3 - auch nur im Entferntesten dazu verlasst haben könnten, auf eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die schließlich getroffene und ihm günstige Verständigung abzulehnen. Immerhin war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vor- geworfen worden, für das § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von fünf Jahren vorsieht. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm – ausgehend von einem ungela- denen Zustand der mitgeführten Schreckschusspistole - eine Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf eine streitige Verhandlung eingelassen hätte. Eine Fehlvorstellung des vertei- digten Angeklagten über Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen. RinBGH Solin-Stojanović befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer