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Entscheidung

I ZR 97/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 97/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund- rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen Ge- schmacksmusters sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmuster- gesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten ge- stützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 GeschmMG i.V.m. § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmus- - 3 - ters begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigen- tümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG aF ist, beurteilt sich ent- gegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist das Geschmacksmusterge- setz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwend- bar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im Streit- fall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraus- setzungen zählen (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar einge- tragen, jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Bau- gruppe, auf die es nach § 4 GeschmMG allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung wür- de über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des Geschmacks- musters der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG dient, nicht vereinbar (vgl. zum Ge- sichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regie- rungsentwurf, BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 €. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 - OLG München, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3345/00 -