Entscheidung
XI ZB 33/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegen- standswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 wird zu- rückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Das Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streit- wertberichtigung analog § 319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszule- gen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist. 1 2. Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbe- schwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, 2 - 3 - MDR 2007, 669, 670; ebenso: MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl, § 46 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 12; Hk-ZPO/Bendtsen, 3. Aufl., § 46 Rn. 12). Da ein Richter in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge sei- ner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelmä- ßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). Der Einwand des Klägers, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsrüge zielt darauf ab, dass anstelle der tatsächlich entscheidenden Richter andere Richter an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer Partei entspricht regelmäßig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits. 3 Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.5 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 O 5730/07 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 U 655/08 -