Entscheidung
5 StR 312/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 312/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tier- garten in Berlin vom 4. August 2009 entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf „Beschlagnahme der Ge- schäftsunterlagen“ zur Auffindung einer durch die Spielhalle auf den Ange- klagten ausgestellten „Bonuskarte“ zu Unrecht abgelehnt, genügt – selbst wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre – nicht den Anforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel dieses Antrags gewesen, den Gegenbeweis zu vorangegangenen – übereinstimmenden – Zeugenaussagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht geführt worden sind. Das trifft je- doch ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den insgesamt sieben zu die- sem Thema vernommenen Zeugen wurden drei, darunter vor allem der Be- treiber der Spielhalle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21. Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor An- tragstellung gehörten Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag (28. Janu- ar 2010) nochmals vernommen. Das Landgericht ist der Behauptung des Beschwerdeführers demnach ersichtlich nachgegangen. Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag (18. Februar 2010) gemeinsam mit anderen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnis- se der Strafkammer über die Geschäftsunterlagen verbeschieden. Im An- - 3 - schluss daran wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen ge- schlossen. Entsprechend liegt es bei der weiteren Rüge betreffend eine durch den Be- schwerdeführer am dritten Verhandlungstag beantragte „Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage“ und deren Begutachtung sowie Auswertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war Ge- genstand des Antrags nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hingegen hat die erst nach Antragstellung am 8. Februar 2010 erfolgte Einvernahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des Landgerichts er- geben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Fest- platte erfolgt ist. Damit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche Umstände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründet- heit der Verfahrensrügen unerlässlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; EGMR NJW 2007, 2097). Basdorf Raum Brause Schaal König