Entscheidung
2 StR 179/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und neun Mo- nate der Strafe vor der Maßregelvollziehung zu vollstrecken seien. Gegen die- ses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der bei einem Blutalko- holgehalt von 2,99 Promille erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss von Medikamenten stehende Angeklagte am 25. April 2009 im Rahmen eines Streits seine Lebensgefährtin P. E. durch einen Stich mit einem Kü- chenmesser in den linken oberen Rückenbereich. Dazu war er auch dadurch bewegt worden, dass die Geschädigte ihn zuvor mit der Hand ins Gesicht ge- schlagen hatte. Bei dem Messerstich "handelte der Angeklagte in dem Be- wusstsein, dass die Geschädigte hierdurch zu Tode kommen könnte, was er zumindest bereit war, hinzunehmen". 2 Das Landgericht hat die Beweisgrundlagen für diese Annahme, der An- geklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht dargelegt. Tö- tungsvorsatz versteht sich auch nicht ohne weiteres nach den Tatumständen von selbst. Daher wären bewusste Fahrlässigkeit, Lebensgefährdungs- oder Tötungsvorsatz genau voneinander abzugrenzen gewesen. Dazu ist eine Ge- samtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände erfor- derlich. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei äußerst gefährli- chen Gewalthandlungen der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt (vgl. BGH NStZ 2010, 511, 512); ein zwingender Schluss folgt daraus aber noch nicht. War der Täter - wie hier - zur Tatzeit durch Alkohol oder Medika- mente erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, dann bedarf es einer näheren Begründung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen Tö- tungsvorsatz aus der Gefährlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 f.). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. 3 Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Ergänzende, nicht divergieren- de Feststellungen sind auch insoweit möglich. 4 - 4 - Für den Fall der erneuten Annahme eines Totschlags wird der neue Tat- richter auch die Frage des Vorliegens eines Provokationsaffekts im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB im Tatzeitpunkt zu erörtern haben. 5 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach