Entscheidung
5 StR 324/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 324/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen ver- suchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren räuberi- schen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Voll- streckungsbeamte verurteilt ist; b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Po- len erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat: 1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten we- gen dreier Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fälle II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe; vgl. UA S. 44) und aufgrund nicht ausschließbarer Verwen- dung von Scheinwaffen im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen schwerer räube- rischer Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB verurteilt (UA S. 45). Auch Versuch und Verabredung sind nach § 250 - 3 - Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert. Der Schuldspruch war entsprechend klarzu- stellen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des durch das Landgericht ausgeurteilten „Verstoßes gegen das Waffenge- setz“ (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. September 2000 – 3 StR 226/00). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbe- stand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gegen- über der zugleich verwirklichten Nötigung (§ 240 StGB) lex specialis (vgl. BGHSt 48, 233, 238 f. m.w.N.). Im Hinblick darauf entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Fall II.3.2 der Urteilsgründe. Die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe hat hingegen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Einzel- freiheitsstrafe verhängt hätte. Es hat die Strafe im Ergebnis zutreffend dem in § 113 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB bezeichneten besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entnommen, ohne die Ver- wirklichung zweier Straftatbestände erschwerend zu würdigen (UA S. 48). 3. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Festlegung des Anrech- nungsmaßstabes holt der Senat nach und bestimmt die Anrechnung im Ver- hältnis 1 : 1 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 351/07 – und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 185/10). Basdorf Raum Schaal König Bellay