Entscheidung
AnwZ (B) 83/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 83/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schäfer, die Richte- rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 7. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsge- richtshofs vom 29. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der An- tragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe- standsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Er rügt die Besetzung des Senats und beanstandet, dass der Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt worden sei. Insbesondere meint er, der Senat habe selbst ein Gutachten einholen müssen. 1 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat das Vor- 2 - 3 - bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, hält es aber aus den Grün- den des Beschlusses vom 12. Juli 2010 für unerheblich. Soweit der Rechtsbe- helf die Senatsbesetzung rügt, ist er unstatthaft; außerdem hat der Senat in der Besetzung entschieden, die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zu- ständig war. Tolksdorf Schäfer Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 29.06.2009 - BayAGH I - 20/08 -