Leitsatz
I ZR 152/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/09 Verkündet am: 9. September 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 a) Ein Carnet TIR zählt nicht zu den "notwendigen Urkunden" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR, die der Absender dem Frachtführer für die Durchfüh- rung der Beförderung zur Verfügung zu stellen hat. b) Wird in Verlust geratenes Transportgut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 CMR genannten Fristen wieder aufgefunden, so kann sich der Ersatzbe- rechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR beru- fen und Schadensersatz verlangen. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 152/09 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 8. September 2009 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Trans- portunternehmen mit Sitz in Deutschland, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die S. AG in Berlin (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) beauf- tragte die Klägerin im Februar 2006 mit der Besorgung des Transports pharma- zeutischer Artikel zur S. Ltd. in Istanbul/Türkei. Die Durchführung des Transports per Lkw übertrug die Klägerin zu festen Kosten auf die Beklagte, die ihrerseits ihre Streithelferin F. (im Weiteren F.) beauftragte. Ein Fahrer der F. übernahm das Gut am 8. Februar 2006 auf dem Gelände der R. AG (Streithelferin der Klägerin, im Weiteren R.) in Velten bei Berlin, auf dem die Versicherungsnehmerin ein Lager unterhielt. Die Verladung des Gutes wurde anhand einer Ladeliste der Versicherungsnehmerin von Mitarbeitern der R. vor- 2 - 3 - genommen. Anschließend erstellte die Versicherungsnehmerin die Speditions- aufträge und übergab diese zusammen mit den Rechnungen an den Fahrer der F., der sich daraufhin in das auf demselben Gelände gelegene Büro der R. be- gab, wo er sich gegen Zahlung von 35 € den Frachtbrief und ein Carnet TIR ausstellen ließ. In beiden Dokumenten wurden nicht alle in den Speditionsauf- trägen aufgeführten und zum Transport bereitstehenden Sendungen eingetra- gen. Dies fiel bei der Zollabfertigung am Zollamt Velten auf. Daraufhin wurden im Büro der R. zwei Positionen nachgetragen, nicht jedoch die erste im Spediti- onsauftrag aufgeführte Position, die 390 Kartons mit einem Röntgenkontrastmit- tel umfasste und ein Bruttogewicht von 10.038,66 Kilogramm hatte. An der bulgarisch-türkischen Grenze wurde das Transportfahrzeug fest- gesetzt, weil die Frachtpapiere nicht mit der tatsächlichen Ladung überein- stimmten. Die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung wurde vom tür- kischen Zoll beschlagnahmt. Eine Auslieferung des Gutes an die Empfängerin in Istanbul erfolgte nicht mehr. Der Transportversicherer der Versicherungs- nehmerin regulierte deren Schaden und nahm anschließend die Klägerin in Re- gress. Nach einer Einigung auf eine Entschädigungssumme in Höhe der CMR- Grundhaftung (Art. 23 Abs. 3 CMR) zahlte die Klägerin an den Transportversi- cherer der Versicherungsnehmerin 91.013,30 €. Die Erstattung dieses Betrags ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 3 Die Klägerin und ihre Streithelferin R. haben die Ansicht vertreten, die fehlerhaften Eintragungen im Frachtbrief und in dem Carnet TIR seien der Be- klagten zuzurechnen. Der Fahrer der Unterfrachtführerin habe alle für den Transport erforderlichen Lieferpapiere und -rechnungen erhalten. Er habe je- doch nicht sämtliche Dokumente für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR im Büro der Streithelferin R. der Klägerin vorgelegt. 4 - 4 - Die Klägerin und ihre Streithelferin R. haben beantragt,5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.013,30 € nebst Zin- sen sowie 4.499,80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 6 Die Beklagte und ihre Streithelferin F. sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich das Fehlverhalten der R. bei der Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR zurechnen lassen. Der Fahrer habe die erhaltenen Lieferunterlagen und Rechnungen im Büro der R. für die Erstellung der Frachtpapiere komplett vorgelegt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 90.347,94 € nebst Zinsen sowie weitere 1.680,10 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolg- los geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ei- ne Schadensersatzhaftung der Beklagten in Höhe von 90.347,94 € aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR angenommen. Zur Begründung hat es ausge- führt: 9 - 5 - Die Beklagte hafte nach Art. 17 Abs. 1 CMR, da sie die am 8. Februar 2006 übernommenen pharmazeutischen Artikel nicht bei der bestimmungsge- mäßen Empfängerin in Istanbul abgeliefert habe. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR sei von einem Verlust des Gutes auszugehen, weil es nicht binnen sechzig Ta- gen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden sei. 10 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung ge- mäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil der Verlust nicht durch ein Verschulden des Absenders oder durch Umstände verursacht worden sei, die die Beklagte nicht habe vermeiden oder deren Folgen sie nicht habe abwenden können. Zum Verlust der Ware sei es gekommen, weil das Carnet TIR nicht mit der tat- sächlichen Ladung übereingestimmt habe. R., die Streithelferin der Klägerin, habe das Carnet TIR fehlerhaft ausgefüllt. Dies müsse sich die Beklagte zu- rechnen lassen, da sich ihre Streithelferin F. beim Ausfüllen des Carnet TIR der R. als Erfüllungsgehilfin bedient habe. R. habe weder als Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin noch als solche der Klägerin gehandelt. Die Klägerin sei im Verhältnis zur Beklagten nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 CMR zur Ausstel- lung des Carnet TIR verpflichtet gewesen, da es sich bei diesem Dokument nicht um eine notwendige, sondern um eine die Beförderung beschleunigende Urkunde handele, für deren Ausstellung der Frachtführer grundsätzlich selbst sorgen müsse. Die von der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR geschuldete Entschädigung belaufe sich unstreitig auf 90.347,94 €. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Röntgenkontrastmittels gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR scha- densersatzpflichtig ist. 13 - 6 - 14 Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte als Frachtführerin grundsätz- lich für den zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung einge- tretenen Verlust. Die von der Beklagten beauftragte Unterfrachtführerin hat das Gut am 8. Februar 2006 auf dem Gelände der R. übernommen. Eine Abliefe- rung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin ist nicht erfolgt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Be- weise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99, TranspR 2002, 198, 199 = VersR 2002, 1580; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 1; Münch- Komm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 4; Boesche in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 2). Der Anspruchsbe- rechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Ge- fahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper, CMR, Art. 20 Rn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen (BGH, TranspR 2002, 198, 199). Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin steht - wie das Berufungs- gericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht entgegen, dass das Trans- portfahrzeug samt Ladung am 14. April 2006 vom türkischen Zoll an F. zurück- gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Ablieferungsfrist von sechzig Ta- gen bereits abgelaufen. Wird das Gut nach Ablauf der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion ge- mäß Art. 20 Abs. 1 CMR berufen (BGH, TranspR 2002, 198, 199; Herber/Piper aaO Art. 20 Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 20 CMR 15 - 7 - Rn. 2; Thume/Demuth, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 16 2. Von der Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer dann befreit, wenn die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR vorliegen. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR erfordert, dass der Verlust des Gutes durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Streitfall kommt allein ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder der Klägerin, die im Verhältnis zur Beklagten als Absenderin fungierte, in Betracht. Das Verschulden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR setzt nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gegen echte Vertragspflichten verstößt. Es ge- nügt vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadens- verhinderung verletzt, das heißt die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beach- tet hat. Das dem Verfügungsberechtigten anzulastende Verhalten muss zudem kausal geworden sein und kann sowohl den Eintritt als auch die Höhe des Schadens betreffen (Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 31a; Boesche in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 22; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 17 CMR Rn. 30 f.). 17 b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, dass die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung auch auf dem Frachtbrief nicht vermerkt worden sei. Der Frachtbrief sei von der R. 18 - 8 - ausgestellt worden, deren Mitarbeiter auch die Verladung des Gutes vorge- nommen hätten. Es liege daher nahe, dass R. den Frachtbrief für diejenige Ver- tragspartei ausgestellt habe, die im Verhältnis der Parteien des Frachtvertrags Absender sei. Dies sei die Klägerin, die damit für alle aus der unrichtigen Anga- be entstandenen Schäden haften müsse. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Transportfahr- zeug mit dem streitgegenständlichen Gut an der bulgarisch-türkischen Grenze angehalten und die Ladung beschlagnahmt, weil die Angaben im Carnet TIR nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmten. Ursache für die Beschlag- nahme des Gutes war mithin das unvollständige Ausfüllen des Carnet TIR. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass die fehlerhafte Ausstellung des Frachtbriefs für den eingetretenen Verlust nicht kausal war. Somit kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - R. bei der Aus- stellung des Frachtbriefs für die Klägerin als Absenderin gehandelt hat. 19 c) Die Revision rügt des Weiteren, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe selbst für die Ausstellung des Carnet TIR sor- gen müssen, weil es sich bei diesem Dokument nicht um ein Begleitpapier im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR handele. Die Besorgung von Dokumenten - egal, ob diese erforderlich oder nur nützlich seien - gehöre zu den Aufgaben des Spediteurs, hier also der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher, so die Revision, berücksichtigen müssen, dass der Fahrer der F. - wenn tatsächlich er die Ausstellung des Carnet TIR in Auftrag gegeben haben sollte - atypische Pflichten übernommen hätte. Es liege vielmehr nahe, dass der Fahrer der Streithelferin F. der Beklagten Frachtbrief und Carnet TIR nur entgegenge- nommen habe. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass das Carnet TIR für die Klägerin, die die Besorgung der Versendung des Gutes übernommen habe, 20 - 9 - sowie für die Versicherungsnehmerin ausgestellt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass das Carnet TIR im Frachtbrief unter den Dokumenten aufgeführt werde, die dem Frachtführer übergeben worden seien. 21 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudrin- gen. Die Ausstellung des Carnet TIR oblag weder der Klägerin noch der Versi- cherungsnehmerin, sondern der Beklagten oder der von ihr beauftragten Unter- frachtführerin. Gemäß Art. 11 Abs. 1 CMR hat der Absender dem Frachtführer diejeni- gen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die vor der Ablieferung des Gu- tes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Damit sind sämtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitsträger bei einem grenzüberschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenzübertritts gemacht haben (Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 3). Dokumente, die lediglich die Abwicklung von Verwaltungsverfahren begünstigen oder den Grenzübertritt beschleunigen können, werden vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 CMR nicht er- fasst (Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 11 CMR Rn. 2; Herber/ Piper aaO Art. 11 Rn. 1). Dementsprechend ordnet Art. 11 Abs. 2 Satz 2 CMR eine verschuldensunabhängige (vgl. Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 3; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 11 CMR Rn. 4) Haftung des Absenders für alle Schäden an, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art. 11 Abs. 1 CMR erforderlichen Urkunden entstanden sind. 22 Bei einem Carnet TIR handelt es sich entgegen der Auffassung der Revi- sion nicht um eine "notwendige Urkunde" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR. 23 - 10 - Nach der Präambel des Zollübereinkommens über den internationalen Waren- transport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) basiert das Überein- kommen auf dem Wunsch der Vertragsparteien, den internationalen Waren- transport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Dementsprechend müssen ge- mäß Art. 4 des Übereinkommens für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, keine Eingangs- und Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen entrichtet oder hinterlegt werden. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zoll- verschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich keine Beschau bei den Durchgangszollstellen vorgenommen, wodurch sich der Aufenthalt an den Grenzen im Allgemeinen erheblich verkürzt. Eine Beschau erfolgt lediglich stichprobenartig in Ausnahmefällen. Die Ausstellung eines Carnet TIR liegt da- nach in der Regel im Interesse des Frachtführers, weil dadurch die Abwicklung der Beförderung vereinfacht und beschleunigt wird. Eine gesetzliche Bestim- mung, die die Ausstellung des Carnet TIR durch den Absender vorschreibt, gibt es nicht. Das schließt es zwar nicht aus, dass sich der Absender gegenüber dem Frachtführer vertraglich verpflichten kann, für die Beschaffung eines Car- net TIR zu sorgen. Die Übernahme einer derartigen Verpflichtung hat die Be- klagte jedoch nicht dargetan. Der Umstand, dass die Streithelferin F. der Be- klagten für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR an die Streit- helferin R. der Klägerin 35 € gezahlt hat, spricht vielmehr für die Annahme, dass es Sache der Streithelferin F. der Beklagten war, diese Dokumente zu be- sorgen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat F. sämtliche Papiere (Spediti- onsaufträge und Rechnungen), die für die von F. veranlasste Erstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR erforderlich waren, von der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin erhalten. Die der F. übergebenen Papiere waren zu- 24 - 11 - dem inhaltlich richtig. Ein Verschulden der Klägerin oder der Versicherungs- nehmerin ergibt sich daher auch nicht aus einem Sorgfaltsverstoß bei der Erfül- lung ihrer Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 CMR. Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Es verbleibt vielmehr bei ihrer verschuldensunabhängigen Obhutshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR. 3. Der Umfang der Haftung der Beklagten ergibt sich - da die Vorausset- zungen des Art. 29 Abs. 1 CMR nicht erfüllt sind - aus Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR. Nach den Feststellungen des Landgerichts beträgt die von der Beklagten geschuldete Entschädigung 90.347,94 €. Die Revision hat gegen den vom Landgericht festgestellten Haftungsumfang nichts erinnert. 25 - 12 - 26 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2008 - 83 O 52/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.09.2009 - 3 U 153/08 -