OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 23/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/10 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be- schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts- hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru- fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010, dem Antragstel- ler zugestellt am 13. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögens- 1 - 3 - verhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Parteien haben das Verfahren darauf- hin für erledigt erklärt. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle- rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Be- schluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be- rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außerge- richtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfah- rens der sofortigen Beschwerde entfallen. 2 Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 89/08 -