Entscheidung
VIII ZB 36/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 36/10 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2010 auf- gehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger werden die Kostenfest- setzungsbeschlüsse I und II des Amtsgerichts Brilon vom 26. No- vember 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von dem Beklagten an die Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Brilon vom 22. April 2009 zu erstattenden Kosten auf jeweils weitere 132,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2009 festgesetzt werden. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 264,76 €. Gründe: I. Die Kläger haben vom Beklagten Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Küche beansprucht; der Beklagte hat widerklagend die Zahlung des restlichen Kaufpreises für die von ihm gelieferte Küche beansprucht. Das 1 - 3 - Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage durch Urteil vom 22. April 2009 teilweise stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits und des zuvor durchgeführten selbstständigen Beweisverfah- rens hat es dabei den Klägern zu 28 Prozent und dem Beklagten zu 72 Prozent auferlegt. Hierauf gestützt haben die Parteien Kostenausgleichung beantragt, wobei die Kläger die nach einem Streitwert von 7.280 € bemessene Verfah- rensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren ungekürzt mit dem 1,6- fachen Satz gemäß Nr. 3100, 1008 VV RVG, also mit 659,20 €, in Ansatz ge- bracht haben. Das Amtsgericht hat die Kosten im Verhältnis des Beklagten zu den bei- den Klägern jeweils gesondert ausgeglichen und die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf jeweils 590,05 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es die durch ein vorprozessuales Tätigwerden des Prozessbevoll- mächtigten der Kläger angefallene Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die zur Ausgleichung angemeldete Verfahrensgebühr für das selbstständige Beweisverfahren angerechnet und die Verfahrensgebühr - je- weils hälftig auf die Kläger verteilt - nur mit dem 0,85-fachen Satz in Ansatz ge- bracht. Deren mit dem Ziel, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsge- bühr zu beseitigen, eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Berücksichtigung einer ungekürzten 1,6-fachen Verfah- rensgebühr und demgemäß der Festsetzung eines Betrages von insgesamt jeweils 722,43 € weiter. 2 II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 575 ZPO) hat Erfolg. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass es nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu einer Kürzung der von der Beklag- ten angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG kommen müsse, weil § 15a RVG nicht auf Altfälle anwendbar sei. Denn bei dieser Bestimmung handele es sich nicht lediglich um eine Klarstellung der bestehenden Gesetzes- lage, sondern um eine Gesetzesänderung, die die Frage der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr neu geregelt habe. Dies falle nach dem klaren Gesetzeswortlaut unter die Übergangsvorschrift des § 60 RVG, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen sei, wenn - wie hier - der unbedingte Auftrag zur Klage vor dem Inkrafttreten der Geset- zesänderung erteilt worden sei. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt hät- te, den neu eingefügten § 15a RVG von der Geltung des § 60 RVG auszuneh- men, hätte es nahe gelegen, dies klarzustellen. 4 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.5 Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemer- kung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfest- setzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge- setzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be- rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten ist. 6 a) Die Frage, ob sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die in einem anschlie- 7 - 5 - ßenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindert, war bislang umstrit- ten und ist auch nach Einfügung des § 15a RVG umstritten geblieben, soweit es den zeitlichen Geltungsbereich dieser Anrechnungsvorschrift betrifft. Dessen Absatz 1 bestimmt zur Anrechnung einer Gebühr, dass in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der bei- den Gebühren. Absatz 2 sieht vor, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. b) Der Senat hat bis zum Erlass des § 15a RVG in ständiger Rechtspre- chung die Auffassung vertreten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver- fahrensgebühr vermindert und dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli- chen ist oder nicht. Dieser im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff.) näher ausgeführten Sichtweise, der insbe- sondere mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gefolgt sind, hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.), nicht anzuschließen vermocht, seine Beden- ken jedoch nicht näher ausgeführt, weil er den zwischenzeitlich in Kraft getrete- nen § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsver- 8 - 6 - fahren angewandt wissen will. Dies hat er damit begründet, dass der Gesetzge- ber mit dem neu eingefügten § 15a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor dessen Einfügung bestehende Rechtslage klargestellt habe, derzufolge sich die An- rechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke, sondern nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe. Dieser Sichtweise, der sich mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs angeschlos- sen haben, ist auch der Senat durch Beschluss vom 10. August 2010 (VIII ZB 15/10, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 GVG beigetreten. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes da- von auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. 9 3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer- degericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das selbstständige Beweisverfahren nicht mit dem 1,6-fachen Satz, sondern durch die Anrechnung von insgesamt 309 € um 154,50 € je Kläger gekürzt in Ansatz gebracht hat. Im Ergebnis kann jeder der Kläger deshalb die Festsetzung eines weiteren Betrages von 132,38 € beanspruchen (154,50 € netto = 183,86 € brut- to x 72 %). Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son- dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 10 - 7 - Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 C 185/07 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-6 T 56/10 + I-6 T 55/10 -