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Entscheidung

IV ZR 351/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 351/07 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Aufklärungs- pflicht des Versicherers, auch unter Berücksichtigung der Einschaltung eines Maklers, zutreffend bejaht. Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.947,44 € Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 O 115/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 O 115/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2007 - 15 U 68/04 -