Entscheidung
IX ZB 13/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 13/10 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen mit der Maß- gabe, dass auch die sofortige Beschwerde als unbegründet zu- rückzuweisen war. Wert des Beschwerdeverfahrens: 38.107,31 €. Gründe: I. In dem am 5. Februar 2008 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer Steuerberatungsge- sellschaft, legte die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zunächst fristgerecht sofortige Beschwerde ein, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 19. März 2008 formell rechtskräftig zurückwies. 1 - 3 - Am 28. August 2009 hat sich die Beschwerdeführerin erneut gegen den Eröffnungsbeschluss gewandt. Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Eröff- nungsbeschluss vom 5. Februar 2008 sei nichtig, weil er keine ordnungsgemä- ße Unterschrift der Insolvenzrichterin, sondern nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie aufweise. Insolvenzgericht und Beschwerdegericht haben das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihren Angriff gegen den Eröffnungsbeschluss weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.3 Der Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 2008 ist rechtsgültig unter- schrieben. 4 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Drit- ten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens ein- zelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erken- nen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380; BGH, Urt. v. 13. Mai 1992 - VIII ZR 190/91, NJW-RR 1992, 1150 m.w.N). Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift 5 - 4 - zu leisten, keine Zweifel bestehen (BGH, Beschl. v. 27. September 2005 aaO). Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 aaO, S. 3381). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen reicht die Unterschrift der Richterin unter dem Eröffnungsbeschluss aus, um von einer hinreichenden Individuali- sierbarkeit auszugehen. Es handelt sich nicht nur um eine bloße "Wellenlinie", die den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Vielmehr ist zumin- 6 - 5 - dest der Anfangsbuchstabe des Namens als "F" erkennbar. Da eine Lesbarkeit der Unterschrift nicht verlangt wird, kann ein objektiver Betrachter den Schrift- zug als Unterschrift der Richterin identifizieren. Ganter Raebel Kayer Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8242 IN 107/08 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.12.2009 - 11 T 10820/09 -