OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 68/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 € als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio. € verzichtete, mit Recht bei der Be- stimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteilig- ten außer Betracht gelassen. Bezugspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während 2 - 3 - des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Vermögensge- genstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erhebli- chen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen (BGHZ 168, 321, 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundstücke konnte im Festsetzungsfall äu- ßerstenfalls der Betrag von 500.000 € angenommen werden. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 02.10.2008 - 51 IN 321/07 - LG Lübeck, Entscheidung vom 13.02.2009 - 7 T 540/08 -