Entscheidung
VIII ZB 39/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2009 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 1.797,77 € sowie auf Zahlung weiterer 192,90 € vorge- richtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genom- men. Das Amtsgericht hat die Beklagten, die einen Teilbetrag der Hauptforde- rung in Höhe von 1.261,27 € nebst anteiliger Zinsen anerkannt haben, mit "Teil- Anerkenntnisurteil und Teil-Schlussurteil" entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und auch der weitergehenden Klage stattgegeben. Gegen dieses Ur- teil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderungen weiterverfolgt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erfor- derliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei; der Wert des Beschwer- degegenstandes betrage lediglich 536,50 € (1.797,77 € - 1.261,27 €). 2 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten - anders als das Berufungsgericht meint - (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichti- gen sind. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwalts- kosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt er- klärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich die nicht anre- chenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich gel- tend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessu- al ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewor- den ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 4). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 5 mwN). So- 4 - 4 - weit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Ne- benforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forde- rung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6). Entspre- chendes gilt für den hier vorliegenden Fall, soweit die ursprüngliche Klageforde- rung, für deren vorgerichtliche Geltendmachung Anwaltskosten als Nebenforde- rung verlangt werden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist als Hauptforderung nur noch der von den Beklagten nicht anerkannte Teilbetrag in Höhe von 536,50 €. Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessua- len Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € bezogen auf den Gegenstandswert 1.797,77 € haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den in erster Instanz anerkannten Teil der Klageforderung betreffen, von diesem "emanzipiert" und insoweit als Hauptforderung verselbständigt. 5 2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nur die in die Berufungsin- stanz gelangte restliche Hauptforderung von 536,50 € umfasst, sondern durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Beru- fung nicht angegriffenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, sich 6 - 5 - auf über 600 € erhöht. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2009 - 413 C 3264/08 - LG Dortmund, Entscheidung vom 02.06.2009 - 1 S 74/09 -