Entscheidung
2 StR 429/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die da- durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfech- ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revi- sion eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Dar- an fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genann- ten Anforderungen (vgl. BGH Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02 - und vom 1 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2010, dass mit der Sachrüge die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch beanstandet werde, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegrün- dungsfrist eingegangen und kann dem Rechtsmittel nicht mehr zur Zulässigkeit ver- helfen (vgl. BGH NStZ 2007, 700, 701). Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott