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Entscheidung

IX ZA 2/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/10 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2009 - 6 T 88/09 - wird abgelehnt. Gründe: Es ist nicht erkennbar, dass die Unterlassung der beabsichtigten Rechts- verfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zuläs- sig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dar- gelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2 1. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der von der Schuldnerin angesprochenen Pflicht des Insolvenzgerichts, von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die 3 - 3 - für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht muss die gebotenen Ermittlungen nicht ausnahmslos selbst durchführen. Es kann seiner Pflicht auch dadurch nachkommen, dass es einen Sachverständigen einschaltet. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 4 a) Dass das Beschwerdegericht das Gutachten vom 4. November 2009 nicht wegen Befangenheit der Sachverständigen für unverwertbar gehalten hat, lässt keinen - geschweige denn einen zulässigkeitsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Ein im Eröffnungsverfahren bestellter Gutachter kann - gleichviel ob er zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist - nicht abgelehnt wer- den (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284, 285; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 42). Entsprechendes Vorbringen kann vom Insolvenzgericht nur zum Anlass genommen werden, die Überzeu- gungskraft des erstatteten Gutachtens einer verschärften Prüfung zu unterwer- fen. Das ist hier geschehen. 5 b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht gefordert, dass Einwendungen der Schuldnerin gegen die vom Insolvenzgericht getroffenen Feststellungen substantiiert dargelegt werden müssen. Soweit substantiierter Vortrag erfolgte, hat sich das Beschwerdegericht mit ihm ausreichend auseinandergesetzt. Ab- weichungen von der Rechtsprechung des Senats oder Verstöße gegen das Gesetz sind insoweit nicht erkennbar. 6 - 4 - c) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der die Forderung eines Gläubigers nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen sein muss, wenn der Insolvenzgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet wird (etwa BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 Rn. 11). Diese Recht- sprechung ist hier nicht einschlägig, weil das Beschwerdegericht die Zahlungs- unfähigkeit der Schuldnerin mit Forderungen anderer Gläubiger begründet hat. 7 d) Auch Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin sind nicht verletzt. Dies gilt zunächst für ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1 wurde die Schuldnerin angehört. Zum Sachverständigengutachten konnte sie sich im Beschwerdeverfahren äu- ßern. Auch der Anspruch der Schuldnerin auf ein objektiv willkürfreies Verfah- ren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Entgegen ihrer Ansicht liegt darin, dass das Beschwerdegericht die von der Sachverständigen angeblich ohne ausrei- chende Grundlage gestellte negative Fortführungsprognose übernommen hat, keine Willkür. Im Übrigen betrifft die Fortführungsprognose nur den Eröffnungs- grund der Überschuldung. Auf diesen kommt es letztlich nicht an, weil das Be- 8 - 5 - schwerdegericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler auch den Eröff- nungsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht hat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2009 - 907 IN 560/09 - 0 - LG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 T 88/09 -