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Entscheidung

IX ZB 20/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/09 vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 23. September 2010beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be- schluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.920,81 € festgesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. Juni 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ernannte ihn mit Insolvenzer- öffnung am 21. Juli 2004 zum Insolvenzverwalter. Mit seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Unter dem 11. Juli 2008 erhob die weitere Beteiligte zu 2 gegen diesen Vergütungsanspruch die Einrede der Verjäh- rung. 1 Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen, die hierge- gen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Festsetzung der Vergü- tung für die vorläufige Verwaltung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe den An- trag auf Festsetzung der Vergütung zu Recht zurückgewiesen, weil der geltend ge- machte Vergütungsanspruch verjährt sei. Noch nicht festgesetzte Vergütungsan- sprüche des Insolvenzverwalters unterlägen nach der Vorschrift des § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung. Da der Vergütungsanspruch für die vorläufige Verwal- tung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Juli 2004 fällig geworden sei, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Verjährung eingetreten sei. 4 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 - 4 - Wie der Senat in anderer Sache am heutigen Tag entschieden hat, ist die Ver- jährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt (BGH, Beschl. v. 23. Sep- tember 2010 - IX ZB 195/09, z.V.b.). Der streitgegenständliche Vergütungsanspruch ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht verjährt. 6 3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Beschwer- degericht keine Feststellungen getroffen hat, aus denen sich die Berechtigung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs der Höhe nach ergibt (§ 4 InsO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung über den Vergü- tungsanspruch zurückzuverweisen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an 7 - 5 - das Insolvenzgericht entsprechend der Regelung des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch macht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 18.07.2008 - 910 IN 299/04-9- - LG Hannover, Entscheidung vom 23.12.2008 - 20 T 134/08 -