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Entscheidung

IX ZR 122/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/08 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.079,89 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Beschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, wie der Be- griff der Teilungsmasse in § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 zu definieren sei, be- 2 - 3 - darf keiner Klärung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Bezugspunkt die "für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Konkursmas- se". Nach einhelliger Ansicht ist darunter der Erlös des Schuldnervermögens nach Durchführung der Aus- und Absonderungen, der Aufrechnungen und Frei- gaben und nach Abzug der Masseverbindlichkeiten zu verstehen. Die von der Beschwerde zitierte abweichende Ansicht von Uhlenbruck, der sich dafür aus- gesprochen hatte, den Begriff der Teilungsmasse des § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 zugrunde zu legen (NJW 1985, 712, 713), ist vereinzelt geblieben und von ihrem Autor später wieder aufgegeben worden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 170 Rn. 7). Auch im Zusammenhang mit der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte persönlich wegen der - trotz Ermächtigung durch das Konkurs- gericht schuldhaften - Verletzung einer konkursspezifischen Pflicht, zeigt die Beschwerde keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 11.05.2007 - 9 O 60/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 136/07 -