Entscheidung
IX ZR 182/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 182/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 21.811,93 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zu den vom Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulassungs- beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hält sich im Rah- 2 - 3 - men einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die Vorinstanz ist hierzu we- der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen noch hat sie in zulassungsrelevanter Weise die Indizienlage verkannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 6 O 350/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 14 U 14/08 -