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Entscheidung

IX ZR 92/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/09 vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 20.105,65 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Lastschriftbu- chungen aus dem zweiten Quartal 2007, auf die sich der Lastschriftwiderspruch des Klägers vom 21. September 2007 nicht erstreckte, wirken sich auf den vom Berufungsgericht bestätigten Zahlungsausspruch in der landgerichtlichen Ent- 1 - 3 - scheidung im Ergebnis nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 64 O 2990/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.04.2009 - 4 U 149/08 -