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4 StR 307/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 307/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkam- mer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghau- sen vom 27. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Ver- such blieb, wegen Verleumdung, Hausfriedensbruchs und Betruges, Urkunden- fälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge in vollem Um- fang Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. 2 - 3 - I. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil es in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen er- achteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt – in einem geschlossenen Abschnitt – so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tat- sachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtli- chen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 – 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschluss vom 23. Juni 1993 - 5 StR 326/93). 3 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann im vorliegenden Fall zwar noch entnommen werden, dass sich der Angeklagte der in der Urteilsformel genannten Straftaten schuldig gemacht haben kann. Durch welche konkreten Handlungen welcher Tatbestand erfüllt sein soll, bleibt jedoch insbesondere im Hinblick auf die Tatvorwürfe zum Nachteil der Geschädigten T. , G. und Ge. unklar. Dabei wird die rechtliche Überprüfung nicht nur durch eine teilwei- se unzureichende Konkretisierung der einzelnen, von der Strafkammer festge- stellten Lebenssachverhalte erschwert, es fehlt vor allem an einer nachvollzieh- baren rechtlichen Zuordnung zu den als erfüllt angesehenen Straftatbeständen. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Wiederho- lung der Urteilsformel (UA 42). Eine Subsumtion unter die infrage kommenden Tatbestände hat das Landgericht nicht vorgenommen; sie wird auch durch die im Rahmen der Strafzumessung in die Urteilsgründe aufgenommene tabellari- sche Auflistung (UA 44) nicht ersetzt. 4 - 4 - 2. Zu diesen grundsätzlichen Mängeln des angefochtenen Urteils kom- men weitere Rechtsfehler hinzu: 5 a) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten G. ) hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Nebenklägerin anrief und diese zu sprechen wünschte, anderenfalls er in seinem Besitz befindliche Nacktfotos der Geschädigten flä- chendeckend verteilen und anderweitig veröffentlichen werde. Am nächsten Tag rief er erneut an und wiederholte der Kanzleiangestellten Ty. gegen- über seine Drohung, woraufhin diese einen Aktenvermerk anfertigte. Dass die Geschädigte von dem Inhalt des Anrufs in Kenntnis gesetzt wurde, ist nicht festgestellt. Ob damit der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung hinrei- chend dargetan ist, wie der Generalbundesanwalt meint, kann letztlich dahin- stehen. Jedenfalls belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte auch in der Vorstellung handelte, die Kanzleiangestellte, die das Telefonat entgegen- nahm, werde dessen Inhalt unmittelbar an die Geschädigte G. weiterleiten. 6 b) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten Ge. ) nur wegen versuchter und wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, steht dies nicht in Ü- bereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Geschädigte nicht nur im Oktober 2007 bei einem Streit schlug und zu Boden warf, sondern sie auch im Januar 2008 in den Rücken boxte, obwohl sie im achten Monat schwanger war, und es darüber hinaus am 21. Januar 2008 zu dem Versuch einer weiteren Misshandlung kam, der von der Zeugin D. ver- hindert werden konnte (UA 28). Zudem ist aus den Urteilsgründen nicht ersicht- lich, ob das Landgericht die Absendung eines gefälschten Telefax-Schreibens an die Sparkasse V. (UA 30) oder die Fälschung eines Überweisungsträgers 7 - 5 - der Sparkasse B. (UA 31) rechtlich als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB gewürdigt hat. c) Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuld- spruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Arbeitsentgelt erhalten und deshalb Arbeitslosenunterstüt- zung in Höhe von 1.411 Euro zu Unrecht bezogen habe. Diesem nur umrisshaft mitgeteilten Geschehen ist nicht zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grund- lage die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgten, ob der Angeklagte möglicherweise nur gesetzlich vorgesehene Hinzuverdienstmöglichkeiten aus- geschöpft hat und welchen genauen Inhalt ihn gesetzlich treffende Mitteilungs- pflichten hatten. Was der als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt hat, ergibt sich aus den Ur- teilsgründen nicht. Auch die subjektive Seite des Betrugstatbestandes im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ist nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer be- schränkt sich insoweit auf die Feststellung, der Angeklagte habe es „vorsätz- lich“ und „pflichtwidrig“ unterlassen, der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die bloße Benennung gesetzlicher Merkmale kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum äußeren und inneren Tatgeschehen jedoch nicht ersetzen. Die gebotene rechtliche Überprüfung im Revisionsverfah- ren ist dem Senat so nicht möglich. 8 II. Für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB gelangen sollte, wird sie die durch den Angeklagten jeweils 9 - 6 - verwirklichte Tatbestandsvariante des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genau zu bezeichnen haben. Sie wird hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten Ge. in den Blick nehmen müssen, dass die Beeinträchtigung der Lebensges- taltung bei diesem als Erfolgsdelikt ausgestalteten Straftatbestand kausal durch die jeweilige Nachstellungshandlung herbeigeführt werden muss und lediglich bei § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch der Versuch der Kontaktaufnahme (mit Tele- kommunikationsmitteln) ausreicht. Sie wird ferner bedenken müssen, dass be- reits der objektive Tatbestand gravierende und ernstzunehmende Folgen für das Opfer voraussetzt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinaus- gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der straferschwerenden Berücksichtigung dieses Umstandes sind daher schon im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Grenzen gesetzt. - 7 - III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande- res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). 10 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender