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Entscheidung

AnwZ (B) 58/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/09 vom 28. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Schäfer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 28. September 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 20. Juli 2010 beim Bundesge- richtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 8. Juli 2010 zugestell- ten Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsge- richtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, die angegrif- fene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren wegen eines Verfahrens- hindernisses einzustellen. 1 - 3 - II. Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbin- dung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhö- rungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Ver- fahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Grund- lage der Entscheidung war der Inhalt der dem Senat vorliegenden Akte, in die der Antragsteller Einsicht erhalten hat. Auch wurde weder zu berücksichtigen- des Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauf- fassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich nicht zu allen von diesem vorgebrachten Rechtsansichten ausdrücklich verhalten hat, rechtfertigt eben- falls nicht die Annahme, er habe dessen Anspruch auf rechtliches Gehör 2 - 4 - verletzt. Soweit der Antragsteller seine bereits im Verfahren geltend gemachten Argumente wiederholt und die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entschei- dung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfah- ren nach § 29 a FGG a.F. Ganter Fetzer Schäfer Stüer Quaas Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -