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Entscheidung

IX ZR 76/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/08 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.312,01 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung und Rechtsfortbildungsbedarf zur Frage, ob § 287 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen darf, wenn es um das Maß des Ausgleichs im Innenverhältnis von Ge- samtschuldnern in Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 2 - 3 - Satz 1 BGB geht, ist nicht entscheidungserheblich. Vorliegend war zu klären, ob zwischen der Verletzung der Vertragspflicht der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden der notwendige adäquate Ursachenzu- sammenhang besteht. Diese, die haftungsausfüllende Kausalität betreffende Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß den Beweis- grundsätzen des § 287 ZPO, wie vom Berufungsgericht zu Recht berücksich- tigt, zu beurteilen (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 21). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt der geltend gemachte Ge- hörsverstoß nicht vor. In diesem Zusammenhang beanstandete Beweislast- maßstäbe des Berufungsgerichts könnten allenfalls einen einfachen, nicht zu- lassungsrelevanten Rechtsanwendungsfehler begründen, eine Verfahrens- grundrechtsverletzung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 O 11955/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2 U 2029/06 -