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Entscheidung

1 StR 478/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Re- gensburg vom 16. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. § 213 StGB nicht für ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gründen hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl, - 3 - § 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN). Das hieran an- knüpfende Vorbringen geht daher ins Leere. Nack Wahl Elf Graf Jäger