Entscheidung
3 StR 300/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 21. April 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we- gen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitten in nicht ge- ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge verurteilt wird; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten in jeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Sie führt zur Ände- rung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begange- ner Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der revisions- rechtlichen Prüfung nicht Stand. 3 Nach den Feststellungen wurde der nichtrevidierende Mitangeklagte S. von einem Dritten in den Niederlanden damit beauftragt, gegen einen Kurierlohn von 2.000 € Cannabis in einem Lkw nach Deutschland zu transpor- tieren. S. informierte hierüber den Angeklagten und bot ihm 600 € an, wenn er ihn bei der Fahrt begleite. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an. Während der Fahrt nach Deutschland wurde das Fahrzeug ausschließlich von dem Mitangeklagten gesteuert. Beide Angeklagten nahmen die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels billigend in Kauf und rechneten aufgrund der erheblichen Menge ferner damit, dass es zum gewinnbringenden Verkauf in Deutschland bestimmt war; auch dies war ihnen recht. 4 - 4 - Diese Feststellungen rechtfertigen die nicht näher begründete Wertung des Landgerichts nicht, der Angeklagte sei Mittäter der Einfuhr von Betäu- bungsmitteln. Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts über die Grenze. Vorausset- zung für die Annahme von Mittäterschaft ist jedoch, dass der Beteiligte, der die Einfuhr nicht eigenhändig durchführt, einen nicht nur ganz untergeordneten Tatbeitrag leistet und nicht lediglich fremdes Tun fördern, sondern die Tat als eigene will (BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33). Ob dies der Fall ist, muss in wertender Betrach- tung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft bzw. dem darauf gerichteten Willen beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97, StV 1998, 597; Beschluss vom 22. März 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). 5 Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Er hatte zwar wegen des ihm für seine Begleitung versprochenen Anteils am Ku- rierlohn ein gewisses Interesse am Gelingen der Tat. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich jedoch im Mitfahren. Ihm war weder der Auftrag zum Transport der Betäu- bungsmittel erteilt worden noch hatte er Einfluss auf dessen Art und Durchfüh- rung. Die Förderung der Tat durch den Angeklagten beschränkte sich vielmehr auf sein bloßes Dabeisein als untergeordnete Tätigkeit im Sinne einer psychi- schen Unterstützung des Mitangeklagten (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97, StV 1998, 598). 6 - 5 - Da weitere Feststellungen, die die Annahme von Mittäterschaft des An- geklagten an der Einfuhr rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den ge- änderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 7 2. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafaus- spruchs, jedoch können die zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 8 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer