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Entscheidung

IX ZB 53/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 2010 wird auf Kos- ten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Treuhänder in dem am 4. Mai 2009 eröff- neten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In der Gläubigerversammlung am 16. Juli 2009 beantragte ein Bevollmächtigter der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin), der zugleich für zwei weitere Gläubiger handelte, einen anderen Treuhänder zu bestellen. Bei der Abstim- mung stimmten diese drei Gläubiger, die 82,6 % der Forderungsbeträge inne- hatten, für diesen Antrag, drei weitere Gläubiger stimmten dagegen. Der Be- vollmächtigte der Gläubigerin beantragte sodann die Entlassung des Treuhän- 1 - 3 - ders aus wichtigem Grund, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Begrün- dung nachgereicht werde. Nach schriftsätzlicher Bitte um Fristverlängerung be- gründete er den Antrag mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2009, vom 29. September 2009 und vom 15. Oktober 2009. Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das Insolvenzgericht den An- trag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist als unzuläs- sig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Auf- hebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08, Rn. 1). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). 3 Das ist hier nicht der Fall. Zwar steht dann, wenn die Gläubigerversamm- lung die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund beantragt hat, je- dem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zu (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Vorliegend hat je- doch nicht die Gläubigerversammlung die Abberufung des Treuhänders bean- tragt. Vielmehr hat der Gläubiger (oder haben die drei durch dessen Bevoll- 4 - 4 - mächtigten vertretenen Gläubiger) den Antrag gestellt. Schon ein Antragsrecht des einzelnen Gläubigers ist in § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht vorgesehen. Der "Antrag" eines einzelnen Gläubigers stellt nicht mehr als eine Anregung an das Insolvenzgericht dar, von Amts wegen tätig zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen, gewährt die Insolvenzordnung nicht. Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die sofortige Be- schwerde der Gläubigerin nach der Insolvenzordnung nicht statthaft war. Sie meint jedoch, dies sei auf Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts zurückzufüh- ren. Dieses sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig in der Gläubigerversammlung darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerversammlung über die Abberufung des Treuhänders beschließen müsse. Angesichts der Summenmehrheit, über die die drei Gläubiger verfügt hätten, wäre ein entsprechender Beschluss gefasst worden (vgl. § 76 Abs. 2 InsO). Der Verstoß gegen die Hinweispflicht verletze die Gläubigerin in eigenen Rechten. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) folge aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, ins- besondere dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip). 5 Die Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Da die Gläubigerver- sammlung keinen Abberufungsantrag gestellt hat, steht den einzelnen Gläubi- gern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuhänder nicht abzuberufen. Von einem verfassungsrechtlich erheblichen Verfahrensverstoß des Insolvenzgerichts kann schon deshalb nicht ausgegan- gen werden, weil über einen erst im Termin gestellten und überdies nicht be- gründeten Antrag nicht hätte beschlossen werden dürfen. § 59 InsO sieht keine 6 - 5 - "Abwahl" des Insolvenzverwalters oder Treuhänders vor, sondern eine Entlas- sung aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Insolvenzgericht auch dann zu prüfen ist, wenn die Gläubigerversammlung und nicht nur ein einzelner Gläubiger die Entlassung beantragt. Es steht dem Gläubiger im Übrigen frei, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 In- sO) und einen Beschluss nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO herbeizuführen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 12.11.2009 - IK 136/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.02.2010 - 4 T 406/10 -