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Entscheidung

4 StR 424/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 424/10 vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Elmar U. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 2010 wird a) der Vorwurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II.25 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass dieser An- geklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betru- ges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des ver- suchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun- denfälschung, des Betruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in elf weiteren Fällen, der Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen schuldig ist; die Einzelstrafen für die Fälle II. 7 und II. 25 der Ur- teilsgründe entfallen; c) im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und banden- mäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, Betruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen und wegen Miss- brauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vor- wurf des Missbrauchs von Titeln im Fall II. 25 der Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift vom 17. August 2010 dargelegten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zu einer aus der Be- schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der vom Landgericht in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. 2 - 4 - 2. In den Fällen II. 6 und II. 7 der Urteilsgründe liegt - wie der General- bundesanwalt dargelegt hat - lediglich eine Urkundenfälschung vor. Auch inso- weit ändert der Senat den Schuldspruch ab. Damit entfällt die im Fall II. 7 ver- hängte Einzelstrafe. 3 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen nötigt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Nichtbe- rücksichtigung der beiden Strafen von sieben und neun Monaten auf eine ge- ringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal sich durch das Zusammenfassen der Taten II. 6 und II. 7 zu einer einzigen Tat deren Schuldgehalt nicht ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 StR 192/10 m.w.N.). 4 4. Demgegenüber hat der Ausspruch über das Berufsverbot keinen Be- stand. Zwar hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Es hat jedoch zur Be- gründung der festgesetzten Dauer von fünf Jahren ausgeführt, diese sei trotz der Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren erforderlich, weil nicht auszuschlie- ßen sei, dass der Angeklagte die Strafe zumindest teilweise im offenen Vollzug verbüßen werde. Das Landgericht hat dabei aber ersichtlich übersehen, dass nach § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB die Zeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe in die Verbotsfrist nicht eingerechnet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass es die Dauer des Berufsverbots ohne diesen Fehler niedriger bestimmt hätte. 5 - 5 - Die zum Maßregelausspruch getroffenen Feststellungen können beste- hen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Das neu entscheidende Tatge- richt ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bishe- rigen nicht widersprechen. 6 Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Mutzbauer Bender