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BLw 4/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/10 vom 13. Oktober 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 206.321,20 €. Gründe: I. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner - soweit hier noch von Interesse - Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO in Höhe von je 230.000 € nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von je 123.005,30 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf je 227.281,97 € nebst Zinsen angehoben. Da- gegen wendet sich der Antragsgegner mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe- schwerde, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als je 124.121,37 € nebst 1 - 3 - Zinsen zu zahlen. Er meint, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft die mit der die Nachabfindung auslösenden Grundstücksveräußerung verbundenen Steuerbelastungen als nicht erlösmindernd erachtet. II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelas- sen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 2 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefoch- tenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung 3 - 4 - beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 4 2. Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde allein in dem die angefochte- ne Entscheidung betreffenden Ausgangspunkt. Der Beschluss des Beschwer- degerichts beruht auf dem in den Gründen aufgestellten Rechtssatz, dass der Hoferbe nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO von dem aus der Veräußerung des Ho- fes oder eines zum Hof gehörenden Grundstücks erzielten Erlöses nur die Ein- kommensteuer absetzen darf, die er auf Grund der Veräußerung tatsächlich gezahlt hat oder zahlen muss. Eine von dem Hoferben abstrakt, nach der Be- lastung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns errechnete Einkommens- steuer ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts dagegen eine "fiktive" Steuerschuld des Hoferben und als solche nicht abzugsfähig. In den von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vergleichsentscheidun- gen ist jedoch kein hiervon abweichender Rechtssatz zu finden. 5 a) Der von ihr zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (AgrarR 1991, 248 f. = RdL 1991, 18 ff.) entscheidet, was die Rechtsbeschwerde auch einräumt, die Rechtsfrage, ob die in § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 4 HöfeO genann- ten Abzüge (wegen öffentlicher Lasten aus der Veräußerung, eigener Leistun- gen des Hoferben und aus Billigkeitsgründen) vom Erlös vor oder nach der all- gemeinen Minderung nach § 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO (sog. Degressionsab- schlag) vorzunehmen sind. Zu der in der angefochtenen Entscheidung beant- worten Rechtfrage, welche steuerliche Belastung der Hoferbe (die auf den Ver- äußerungsgewinn entfallende oder die von ihm zu zahlende Einkommensteuer) von dem erzielten Verkaufserlös absetzen kann, äußert sich die Vergleichsent- scheidung dagegen überhaupt nicht (so auch Wöhrmann, Landwirtschaftserb- recht, 9. Aufl., Rn. 122). In dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle hat dieses auch nicht - wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht - 6 - 5 - den Rechtssatz gebildet, dass Steuerlasten als abstrakte Verbindlichkeiten ab- zugsfähig seien, deren Höhe insoweit auch nach § 287 ZPO geschätzt werden könne. b) Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs (Urteile vom 22. Oktober 1986 - IV ZR 143/85, BGHZ 98, 382, 389 und vom 11. März 1992 - IV ZR 62/91, NJW-RR 1992, 770, 771) sind ebenfalls keine zur Darlegung einer Divergenz geeigneten Vergleichsentscheidungen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass in jenen Entscheidungen latente, abstrakte Steuerverpflichtungen als Passiva grundsätzlich anerkannt worden seien, übersieht sie, dass insoweit nicht über die gleiche Rechtsfrage entschie- den worden ist. Daran fehlt es, wenn die zur Darlegung einer Divergenz aufge- zeigten Abweichungen Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen Inhalten und Gegenständen betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 1955 - V BLw 32/55, RdL 1956, 15, 16). So ist es hier. 7 Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssätze in den Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen die Bestimmung des Werts des Nachlasses zur Berechnung des Anspruchs auf den Pflichtteil (§§ 2301, 2317 BGB). Gehören zu dem vornehmlich aus einem Landgut (§ 2312 BGB) beste- henden Nachlass auch Grundstücke, die Bauerwartungsland sind, ist die aus der baulichen Entwicklung begründete Wertsteigerung in dem für die Berech- nung der Pflichtteilsansprüche maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB) zwar bereits eingetreten, hat sich bei dem Erben aber noch nicht in einem Geldzufluss verwirklicht. Da der anzusetzende Wert der Flächen nicht durch deren Bewirtschaftung, sondern nur durch deren Verkauf realisiert werden kann, ist eine auf diesen Grundstücken ruhende "latente" Steuerlast bei der Bestimmung des Werts des Landguts bei der Berechnung der Pflichtteils- 8 - 6 - ansprüche wertmindernd zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1986 - IV ZR 143/85, aaO und vom 11. März 1992 - IV ZR 62/91, aaO). 9 Inhalt des angegriffenen Beschlusses ist jedoch eine Entscheidung über den Anspruch der Miterben auf Nachabfindung nach § 13 Abs. 1 HöfeO, nach dem der Hoferbe einen Teil des durch Veräußerung erzielten Erlöses heraus- zugeben hat. Die sich bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO stellen- de Rechtsfrage, welche steuerliche Belastung der Hoferbe von dem bereits empfangenen Gewinn aus der Veräußerung abziehen kann, ist aber eine ganz andere als diejenige, die Gegenstand der Vergleichsentscheidungen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe d HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. 10 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 07.03.2008 - 7 Lw 80/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-10 W 50/08 -