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Entscheidung

3 StR 316/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 316/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge- gen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2010 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer- den der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten sei- nes Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefähr- licher Körperverletzung zur Last. Das Landgericht hatte den Angeklagten in ei- nem ersten Verfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisi- on der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten Tö- tungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begründet war (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen Verfah- rensdauer" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verbüßt er- klärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des 1 - 4 - Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem Revisi- onsangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausführungen gegen die erneute Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen kei- ne rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen lassen, die eine Kom- pensation rechtfertigen könnte. 2 Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer