Entscheidung
5 StR 299/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 299/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Okto- ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten – unter rechtskräftiger Teilfreisprechung – wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre – unter Ein- beziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 11. April 2006 – sowie fünf Jahre) verhängt. Das Landgericht hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechts- staatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab zu vollstrecken seien. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwalt- schaft, die beschränkt ist auf die Strafrahmenwahl im Fall II.2d der Urteils- gründe (§ 30a BtMG), den Schuldspruch im Fall II.2f der Urteilsgründe – betreffend den Ausschluss einer Qualifikation nach § 30a BtMG auch in - 4 - diesem Fall – sowie konsequent auf die zweite Gesamtstrafe. Das Rechts- mittel bleibt erfolglos. Angesichts der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit des überdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers ist die Strafrahmen- wahl im Fall II.2d (§ 30a Abs. 3 BtMG, UA S. 99 f.) ersichtlich ermessensfeh- lerfrei. Jedenfalls in Bezug auf die Höchststrafe gilt die Obergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. BGH StraFo 2010, 395). 2 Die Beweiswürdigung, mit der sich die Strafkammer von den Voraus- setzungen der Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II.2f wegen Mitführens desselben Taschenmessers nicht zu überzeugen vermocht hat (UA S. 72 f.), ist vor dem Hintergrund mangelnder polizeilicher Dokumentati- on einer entsprechenden Sicherstellung rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkam- mer auch die insoweit selbstbelastende Einlassung für eine sichere Feststel- lung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht als ausreichend erachtet hat, ist angesichts der wechselnden und insgesamt als gänzlich unzuverlässig bewerteten Angaben des Angeklagten (vgl. nur UA S. 35) hinzunehmen. Im Übrigen liegt im Blick auf § 30a Abs. 3 BtMG fern, dass die Annahme einer Qualifikation Auswirkungen auf die Höhe der hier verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe gehabt hätte. 3 - 5 - Die fehlerhafte Bildung zweier Gesamtstrafen hat der Senat mit Be- schluss vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten beanstandet, so dass die Frage einer Anwendbarkeit des § 301 StPO obsolet ist. 4 Basdorf Brause Schaal König Bellay